Wird die Rechtsnachfolgeklausel als erste Klausel erteilt, d.h. der Titel wird sofort umgeschrieben, weil noch keine Vollstreckungsklausel erteilt war, ist das Verfahren wegen der Erteilung der qualifizierten Klausel noch dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen, da § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG nur darauf abstellt, dass die Vollstreckungsklausel erstmalig erteilt wird.

War hingegen bereits eine Vollstreckungsklausel erteilt, ist das Verfahren auf Erteilung einer qualifizierten Klausel eine eigenständige Angelegenheit. Der damit beauftragte Anwalt verdient hierfür eine 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV). Daneben fallen auch die Postpauschale (Nr. 7002 VV), Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) an, und für den Fall, dass ein Termin stattgefunden hat, auch eine 0,3 Terminsgebühr (Nr. 3310 VV). Da die Terminsgebühr die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin voraussetzt (Anm. zu Nr. 3310 VV), genügt die bloße eventuelle schriftliche Anhörung des Schuldners noch nicht.

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Wert der Ansprüche, für den die Vollstreckungsklausel erteilt wird,[7] was im Regelfall dem in dem Titel zugesprochenen Anspruch entsprechen wird. Kosten und Zinsen sind jedoch nicht mitzurechnen.[8]

 

Beispiel

In einer Zivilsache wegen Zahlung von 5.000,00 EUR ergeht ein Urteil. Hierfür wird zunächst die einfache Vollstreckungsklausel erteilt. Später beantragt der Erbe des Klägers die Umschreibung des Titels auf ihn und die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO). Eine mündliche Verhandlung findet hier nicht statt.

Die Erteilung der ersten (einfachen) Vollstreckungsklausel war noch Teil des Erkenntnisverfahrens (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG).

Bei dem Verfahren nach § 727 ZPO handelt es sich hingegen gegenüber dem Erkenntnisverfahren um eine besondere Angelegenheit, da bereits eine Vollstreckungsklausel erteilt war, die Rechtsnachfolgeklausel also nicht die erste Klausel für den Titel darstellt.

Der Anwalt erhält für das Klauselverfahren nach § 727 ZPO daher folgende Vergütung:

 
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV 90,90 EUR
(Wert: 5.000,00 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV 18,18 EUR
Zwischensumme 109,08 EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 20,73 EUR
Gesamt 129,81 EUR
[7] KG AnwBl. BE 1992, 345.
[8] KG AnwBl. BE 1992, 345 für die weitere Vollstreckungsklausel nach § 733 ZPO.

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