Der Gläubiger kann in den Fällen, in denen die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgelehnt wird, die Erinnerung (§ 573 ZPO) einlegen. Ist der Rechtspfleger für die Klauselerteilung zuständig, findet gegen dessen Ablehnungsentscheidung die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) statt.[1] Zudem kann Klage wegen Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO) erhoben werden, wenn der Gläubiger bei Erteilung einer qualifizierten Klausel den erforderlichen Nachweis nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden führen kann.

[1] LG Stuttgart Rpfleger 2000, 537.

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