Das Gericht hat in seinem Beschluss auch über die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu entscheiden. Wird die Erinnerung zurückgewiesen, ist nach § 97 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. In den Fällen der erfolgreichen Erinnerung, ist § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzuwenden, nicht § 788 ZPO.[47]

Autor: Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider, Magdeburg

AGS 4/2017, S. 157 - 164

[47] OLG Hamburg JurBüro 1995, 547; Zöller/Stöber, 31. Aufl., § 732 ZPO Rn 15.

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