1. Gerichtskosten
1.1 Entstehung einer Verfahrensgebühr
Für das Verfahren über die Erteilung einer weiteren Vollstreckungsklausel fallen gesonderte Gerichtsgebühren an. Es entsteht eine Festgebühr, die jeweils 20,00 EUR beträgt (Nr. 2110 GKG-KostVerz.).
Neben der Gebühr sind eventuelle Zustellungskosten (Nr. 9002 GKG-KostVerz.) von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen. Zudem ist für die Fertigung der Ausfertigung neben der Gebühr auch die Dokumentenpauschale (Nr. 9000 GKG-KostVerz.) zu erheben.
Beispiel
Von einem Urteil, das zehn Seiten umfasst, wird die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung beantragt. Nach Anhörung des Schuldners wird die vollstreckbare Ausfertigung antragsgemäß erteilt.
Es sind folgende Gerichtskosten entstanden:
Verfahrensgebühr, Nr. 2110 GKG-KostVerz. |
20,00 EUR |
Dokumentenpauschale, Nr. 9000 |
5,00 EUR |
GKG-KostVerz. (10 Seiten á 0,50 EUR) |
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Gesamt |
25,00 EUR |
Im Bereich der Familiensachen entsteht eine Festgebühr von 20,00 EUR nach Nr. 1600 FamGKG-KostVerz. und für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Nr. 18001 GNotKG-KostVerz. Auch hier entstehen die Gebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – auch bei Zurücknahme oder Zurückweisung des Antrags – und fallen für jede vollstreckbare Ausfertigung gesondert an. Neben der Gebühr ist die Dokumentenpauschale (Nr. 2000 FamGKG-KostVerz., Nr. 31000 GNotKG-KostVerz.) zu erheben.
Für die Gebühr haftet der Antragsteller (§ 22 Abs. 1 GKG, § 21 Abs. 1 FamGKG, § 22 Abs. 1 GNotKG) und daneben der Vollstreckungsschuldner, wenn die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung als notwendig für die Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO anzusehen ist (§ 29 Nr. 4 GKG, § 24 Nr. 4 FamGKG, § 27 Nr. 4 GNotKG).
Es besteht Vorauszahlungspflicht (§ 12 Abs. 6 S. 1 GKG, § 14 Abs. 3 FamGKG, § 13 S. 1 GNotKG).
1.2 Mehrere vollstreckbare Ausfertigungen
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben (Anm. S. 1 zu Nr. 2110 GKG-KostVerz., Anm. S. 1 zu Nr. 1600 FamGKG-KostVerz., Anm. zu Nr. 18001 GNotKG-KostVerz.).
Eine Ausnahme besteht jedoch für den Vollstreckungsbescheid. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben (Anm. S. 2 zu Nr. 2110 GKG-KostVerz., Anm. S. 2 zu Nr. 1600 FamGKG-KostVerz.).
1.3 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
Muss eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, weil die erste vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht verloren gegangen ist, liegt eine unrichtige Sachbehandlung vor, auch wenn ein persönliches Verschulden nicht festzustellen ist. Gerichtskosten für das Verfahren nach § 733 ZPO sind in diesen Fällen nicht zu erheben sind (§ 20 Abs. 1 GKG, § 20 Abs. 1 FamGKG, § 20 Abs. 1 GNotKG). Geht die vollstreckbare Ausfertigung hingegen auf dem Postwege verloren, liegt regelmäßig keine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vor.
2. Anwaltskosten
Das Verfahren wegen der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung stellt stets eine besondere Angelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RVG). Es fällt deshalb eine besondere Vergütung an, auch wenn der Anwalt bereits in dem Erkenntnisverfahren oder in sonstiger Weise mit der Zwangsvollstreckung beauftragt war. Der Anwalt des Schuldners verdient die Gebühr bereits, wenn er lediglich den Antrag des Gläubigers auf Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung prüft, ohne dass es einer schriftlichen Stellungnahme bedarf.
Der Anwalt verdient eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV. Findet ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung statt, entsteht auch eine 0,3-Terminsgebühr (Nr. 3310 VV). Die schriftliche Anhörung des Schuldners reicht jedoch nicht aus.
Wird der Anwalt mit der gleichzeitigen Erteilung mehrerer weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen beauftragt, so fällt die Gebühr gleichwohl nur einmal an.
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs.
Beispiel
Wegen eines Urteils wegen Zahlung von 23.000,00 EUR wird die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung beantragt. Eine mündliche Verhandlung findet in dem Erinnerungsverfahren nicht statt.
Für das Verfahren nach § 733 ZPO ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
236,40 EUR |
(Wert: 23.000,00 EUR) |
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Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
256,40 EUR |
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19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
48,72 EUR |
Gesamt |
305,12 EUR |
3. Notarkosten
Ist von einer notariellen Urkunde durch den Notar eine weitere vollstreckbare Ausfertig...