Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf dessen Antrag zu Recht auf 406,50 EUR festgesetzt. Diese geltend gemachten Gebühren und Auslagen der für den Antragsteller im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten sind erstattungsfähig.
Dem Erstattungsanspruch des Antragstellers steht nicht entgegen, dass seine Prozessbevollmächtigten gem. § 15 Abs. 2 RVG Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern dürfen. Nach § 16 Nr. 5 RVG sind das Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung "dieselbe Angelegenheit". Daraus folgt, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und anschließend im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von seinem Mandanten nur einmal eine Verfahrensgebühr nebst Auslagen verlangen darf. Mehr kann der Mandant und Antragsteller vom Prozessgegner – hier der Antragsgegnerin – auch nicht erstattet verlangen.
Hingegen ergibt sich aus § 16 Nr. 5 RVG nicht, dass der Prozessgegner entgegen einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung – hier im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – von Kostenerstattungsansprüchen freizustellen ist. Die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO sind prozessual selbstständig mit unterschiedlichen Verfahrensgegenständen. Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist eine Neuregelung der Vollziehung für die Zukunft, nicht aber die Überprüfung der auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung. Deshalb bleibt die Kostengrundentscheidung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bestehen. In beiden Verfahren können jedoch – wie hier – entgegengesetzte Entscheidungen ergehen. Das kann dazu führen, dass in derselben Angelegenheit der Antragsgegner aufgrund der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, der Antragsteller hingegen auf Grund der entgegengesetzten Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO einen Erstattungsanspruch hat. Ebenso kann es sich umgekehrt verhalten. Jeder kann aus der für ihn günstigen Entscheidung Erstattung seiner Kosten verlangen und dabei seine Verfahrensgebühr bei beiden Kostenfestsetzungen geltend machen. Dass sie insgesamt nur einmal anfällt und nur einmal erstattet werden kann, steht abweichend von einer teilweise von den Verwaltungsgerichten vertretenen Ansicht nicht entgegen (so etwa VG Minden, Beschl. v. 3.7.2015 – 6 L 862/14.A, juris; VG Ansbach, Beschl. v. 19.5.2016 – AN 9 M 16.50100, juris).
Die Verfahrensgebühr kann zwar nicht zweifach geltend gemacht werden, sie fällt aber mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeit erneut an (vgl. hierzu Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 2015, Anhang II, Rn 91, m.w.N.).
Daher kann im Fall unterschiedlicher Kostengrundentscheidungen in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO jeder Beteiligte aus der für ihn günstigen Kostengrundentscheidung Kostenerstattung von der Gegenseite verlangen (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften nach der BRAGO: OVG NRW, Beschl. v. 2.8.2002 – 2 E 219/02, juris, m.w.N.; und zum RVG: VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.7.2015 – A 1 K 13/15, InfAuslR 2015, 412, m.w.N.; VG München, Beschl. v. 11.9.2015 – M 17 M 15.50729, juris).
Ausgehend hiervon hätte die Antragsgegnerin aufgrund der positiven Kostengrundscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts (einmal) eine volle Verfahrensgebühr nebst Auslagen gegenüber dem Antragsteller geltend machen können. Der Antragsteller kann wiederum aufgrund der positiven Kostengrundentscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO die (einmal) angefallene volle Verfahrensgebühr nebst Auslagen von der Antragsgegnerin erstattet verlangen.