Die gem. § 464b StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden, § 311 Abs. 2 StPO.
Sie hat in der Sache auch überwiegend Erfolg. Der Verteidiger hat die Gebühr nach 5115 VV (sog. Erledigungsgebühr) verdient, auch die begehrte Höhe ist nicht zu beanstanden. Insofern führt die sofortige Beschwerde auch zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Die geltend gemachte Gebühr nach Nr. 5115 VV, Mitwirkung am Verfahren zur Vermeidung der Hauptverhandlung, die sog. Erledigungsgebühr entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich und das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Die geltende Regelung soll intensive und zeitaufwendige Tätigkeiten des Verteidigers, die zur Vermeidung einer weiteren Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen, gebührenrechtlich honorieren.
Dabei muss die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht ursächlich für die Einstellung sein. Vielmehr genügt jede auf die Förderung der Erledigung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit aus. Unerheblich ist, ob das Verfahren auch ohne die Mitwirkung des Rechtsanwaltes eingestellt worden wäre (vgl. KG JurBüro 2012, 466), und welche Tätigkeit der Rechtsanwalt erbringt. Ausreichend ist jede auf die Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit. Dabei genügt es auch, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes aus einem früheren Verfahrensabschnitt fortwirkt und dann später zur Einstellung führt. Der häufigste Fall der Mitwirkung wird in der Einreichung einer Einlassungs- oder Verteidigungsschrift gesehen. So liegt der Fall auch hier. Durch die Einlassung aus dem Schriftsatz v. 1.4.2015 und die im Nachgang der Hauptverhandlung v. 28.9.2015 mit Schriftsatz v. 1.10.2015 gemachten weiteren Angaben ist das Verfahren gefördert worden und hat letztlich zur Einstellung geführt, ohne dass es einer erneuten Hauptverhandlung bedurfte.
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Verfahrensgebühr des Rechtszuges, in dem die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist. Der Wahlanwalt erhält die Gebühr als Betragsrahmengebühr. In diesem Verfahren hat der von der Beschwerdeführerin gewählte Verteidiger seine übrigen Gebühren in Höhe bzw. leicht über der jeweiligen Mittelgebühr begehrt und festgesetzt bekommen. Gründe, die dafür sprechen, die Höhe der Zusatzgebühr abweichend von der begehrten Mittelgebühr festzusetzen sind nicht ersichtlich. Eine weitere Begründung insoweit deshalb auch entbehrlich.
Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde aber unbegründet. Zutreffend hat das AG die Reisekosten lediglich im Umfang fiktiver Reisekosten vom Wohnort der Beschwerdeführerin zum Gerichtsort festgesetzt.
Zu den von der Landeskasse zu tragenden notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin gehören gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG die Gebühren eines Rechtsanwaltes, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Danach werden Mehrkosten (Reisegelder sowie Tage- und Abwesenheitsgelder) nur erstattet, wenn die Zuziehung des nicht am Prozessort wohnenden Verteidigers notwendig war.
Auch die Wahl des Verteidigers am Wohnort des Betroffenen ist grundsätzlich zu respektieren, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen dem Betroffenen und dem Rechtsanwalt mindestens zu Beginn des Mandats erforderlich und sinnvoll ist.
Hier aber hat der von der Beschwerdeführerin gewählte Verteidiger weder an ihrem Wohnort, noch am Ort des Prozessgerichts seinen Kanzleisitz. Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts sind, wenn dessen Zuziehung, was dem Regelfall entspricht, zur Interessenwahrnehmung erforderlich war, zwar erstattungsfähig, aber nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnort der Betroffenen ansässigen Rechtsanwalts. Ein Fall der unbegrenzten Erstattung der Reisekosten des Rechtsanwaltes am dritten Ort liegt erkennbar nicht vor. Nicht dargetan und anderweitig ersichtlich ist, dass ein Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht nicht am Ort der Wohnung des Beschwerdeführers beauftragt werden konnte.
Die vom Verteidiger in Bezug genommene Entscheidung der 6. Zivilkammer des LG Cottbus hat die Kammer zur Kenntnis genommen, fühlt sich aber nicht an diese gebunden.
Nach alledem errechnen sich die dem Beschwerdeführer zu erstattenden Auslagen wie folgt:
Grundgebühr, Nr. 5100 VV |
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120,00 EUR |
Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV |
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140,00 EUR |
Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV |
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190,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 5110 VV |
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255,00 EUR |
Zusatzgebühr, Nr. 5115 VV |
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160,00 EUR |
Pauschale gem. Nr. 7002 VV |
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40,00 EUR |
Pauschale Kopien gem. Nr. 7000 VV |
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18,50 EUR |
Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV |
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12,00 EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV |
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25,00 EUR |
Zwischensumme ohne MWSt |
960,50 EUR |
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19 % MWSt gem. Nr. 7008 VV |
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182,49 EUR |
rechnerischer Gesamtbetrag |
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1.142,99 EUR |
Auslagenpauschale Aktenübersendung |
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2 x 12,00 EUR |
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24,00 EUR |
zu zahlender Betrag |
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1.166,99 EUR |
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