Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch i.Ü. zulässige Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die zulässige sofortige Beschwerde sei unbegründet. Eine prozessuale Kostenerstattungspflicht der Klägerin gem. § 91 ZPO bestehe nicht.
Die geltend gemachten Versicherungskosten unterfielen nicht den gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren, die der obsiegenden Partei gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO stets zu erstatten seien.
Welche Kosten zu den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts zählten, ergebe sich aus dem RVG. Nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV würden die allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts grundsätzlich durch die Gebühren abgegolten, soweit nicht in den Nr. 7000 bis 7008 VV eine besondere Regelung getroffen sei. Eine solche enthalte Nr. 7007 VV in Bezug auf Kosten für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden. Eine im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung könne in voller Höhe in Rechnung gestellt werden, soweit sie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. EUR entfalle. Daraus folge, dass Prämien für Haftungsbeträge unter 30 Mio. EUR nicht abgerechnet werden könnten, soweit nicht eine gesonderte Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG getroffen worden sei.
Zwar sei im vorliegenden Fall eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG zwischen den Beklagten und ihrem Prozessvertreter bezüglich der Prämien für die Haftpflichtversicherung geschlossen worden. Es sei daher im Innenverhältnis von einem Erstattungsanspruch des Beklagtenvertreters gegenüber den Beklagten auszugehen. Gleichwohl folge hieraus kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gem. § 91 Abs. 1 ZPO gegen die Klägerin.
Nach nahezu einhelliger Meinung in Rspr. und Lit. seien höhere als die gesetzlichen Beträge grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Während teilweise vertreten werde, dass eine geschlossene Vergütungsvereinbarung im Kostenfestsetzungsverfahren generell unbeachtlich sein solle, werde überwiegend nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende vereinbarte Vergütung nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten sein könne. Die genannte Streitfrage müsse im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Denn auch nach der weitergehenden Auffassung, wonach im Einzelfall eine Erstattungsfähigkeit gegeben sein könne, sei in der vorliegenden Konstellation ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch der Beklagten nicht gegeben.
Gegen eine Erstattungsfähigkeit spreche zunächst die gesetzgeberische Wertung, dass Prämien für eine Haftpflichtversicherung zu den allgemeinen Geschäftskosten zählten und damit durch die allgemeinen Gebühren abgedeckt seien, soweit es um Haftungsbeträge unter 30 Mio. EUR gehe (Nr. 7007 VV). Würde man die Erstattungsfähigkeit von Prämienzahlungen für Haftungsbeträge unter 30 Mio. EUR bejahen, soweit diese Gegenstand einer Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG seien, unterliefe man diese gesetzgeberische Wertung. Zwar sei es richtig, dass eine Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nur bis zu einer Deckungssumme bis 250.000,00 EUR bestehe, § 51 Abs. 4 S. 1 BRAO. Es gebe jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Umstand bei Erlass des Auslagentatbestands Nr. 7007 VV vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden sei.
Schließlich würde ein Anreiz für Rechtsanwälte geschaffen, Haftpflichtversicherungsschutz nur noch bis zur vorgeschriebenen Deckungssumme vorzuhalten und für höhere Gegenstandswerte Vergütungsvereinbarungen abzuschließen, um so allgemeine Geschäftskosten auf den Prozessgegner beziehungsweise den Mandanten zu verlagern.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass keine prozessuale Kostenerstattungspflicht der Klägerin nach § 91 ZPO bezüglich der den Gegenstand der Vergütungsvereinbarung bildenden Kosten der Anschlussdeckung besteht.
a) Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten.
Hinsichtlich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO gehen die Rspr. und die Lit. fast einhellig davon aus, dass als erstattungsfähige "gesetzliche Gebühren und Auslagen" lediglich die Regelsätze des RVG zu erstatten sind und nicht ein aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt übersteigendes Honorar (BGH, Urt. v. 16.7.2015 – IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn 56 [= AGS 2015, 541]; offengelassen von BGH, Beschl. v. 13.11.2014 – VII ZB 46/12, NJW 2015, 633 Rn 18 f. mit Nachweisen des Streitstands [= AGS 2015, 152]; vgl. auch BGH, Urt. v. 23.1.2014 – III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn 49 [= AGS 2015, 97]) und dass die unterl...