§ 91 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt nur für die anwaltliche Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren. Für die außergerichtliche Vertretung gilt die Regelung nicht. Der BGH hat hierzu ausgeführt:
"Anwaltsgebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit gehören nicht zu diesen Kosten. Wird eine Partei vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt vertreten als im Rechtsstreit, beschränkt § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO deshalb die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nicht."
Werden daher für die außergerichtliche Tätigkeit und das sich anschließende gerichtliche Verfahren verschiedene Anwälte beauftragt, braucht sich der für das gerichtliche Verfahren beauftragte Anwalt die vorprozessuale Geschäftsgebühr nicht nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV anrechnen zu lassen. Die Prozessgegner kann sich darüber hinaus auch nicht auf § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO berufen, da die Regelung nur für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren gilt.
Das OLG Koblenz hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Erstattung der nicht um die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV geminderten Verfahrensgebühr dann Einschränkungen unterliegen kann, wenn die Partei mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung offensichtlich ohne jedes Eigeninteresse, z.B. um zum Schaden der Gegenseite zusätzliche anwaltliche Gebührenansprüche auszulösen, verschiedene Anwälte beauftragt hat. Hierfür müssen sich aber Anhaltspunkte ergeben.
Beispiel
Wegen der außergerichtlichen Geltendmachung einer Forderung von 7.000,00 EUR wird Anwalt A beauftragt. Später wird Anwalt B mit der Durchführung des Klageverfahrens beauftragt.
Der Mandant schuldet den von ihm beauftragten Anwälten folgende Gebühren:
Anwalt A
1. |
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
526,50 EUR |
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(Wert: 7.000,00 EUR) |
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2 |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
3. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
103,84 EUR |
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Gesamt |
650,34 EUR |
Anwalt B
1. |
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
526,50 EUR |
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(Wert: 7.000,00 EUR) |
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2. |
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
486,00 EUR |
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(Wert: 7.000,00 EUR) |
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3. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
196,18 EUR |
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Gesamt |
1.228,68 EUR |
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Gesamt A + B |
1.879,02 EUR |
Im Kostenfestsetzungsverfahren sind gegen den erstattungspflichtigen Gegner festzusetzen:
1. |
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
526,50 EUR |
|
(Wert: 7.000,00 EUR) |
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2. |
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
486,00 EUR |
|
(Wert: 7.000,00 EUR) |
|
3. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
196,18 EUR |
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Gesamt |
1.228,68 EUR |
Auf die Anrechnungsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV braucht sich die obsiegende Partei nicht verweisen zu lassen. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO findet keine Anwendung, da die Regelung nicht für außergerichtliche Tätigkeiten gilt.