Die Beschwerde ist unzulässig. Zwar ist sie von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG) innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden, es fehlt jedoch an einem Antrag.
1. Ohne einen Antrag ist eine Gegenstandswertbeschwerde unzulässig (vgl. LAG Hamburg v. 8.5.2008 – 8 Ta 6/08; v. 23.12.2009 – 8 Ta 26/08, juris; ebenso: LAG Rheinland-Pfalz v. 26.7.2008 – 11 Ta 103/06, juris; Hartmann, KostG, 47. Aufl., § 33 RVG Rn 24). Das gilt schon deshalb, weil ohne Antrag nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwer 200,00 EUR übersteigt.
Ein Antrag ist überdies erforderlich, um den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts festzulegen. Fehlt im konkreten Fall ein ausdrücklicher Antrag, den Gegenstandswert auf eine bestimmte Summe festzulegen, ist zu prüfen, ob den Ausführungen der Beschwerde mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen ist, die Festsetzung welchen Gegenstandswerts der Beschwerdeführer begehrt (LAG Hamburg v. 23.12.2009 – 8 Ta 26/08 Rn 3, juris).
2. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats enthält keinen ausdrücklichen Antrag.
Ein solcher kann auch nicht durch Auslegung der Begründung der Beschwerde ermittelt werden. Die Beschwerde führt zwar an, dass der festgesetzte Wert zu niedrig sei und für den Fall, dass der Arbeitgeber nicht mitteile, wie hoch der an den Verleiher zu zahlende Betrag ist, als Grundlage der doppelte Bruttomonatslohn pro Leiharbeitnehmer als angemessen erscheine. Zwar ist die Höhe eines Monatsverdienstes, von dessen doppeltem Wert die Beschwerde (pro Leiharbeitnehmer) "als Grundlage" ausgehen will, der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar zu entnehmen, aber unter Hinzuziehung der Schriftsätze der Beteiligten und der Mitteilung des ArbG im Rahmen der Anhörung zur Wertfestsetzung ermittelbar. Die Beschwerde lässt jedoch nicht erkennen, in welcher Höhe ihrer Ansicht nach von einer solchen "Grundlage" Abschläge (etwa wegen der auf eine Vielzahl von Leiharbeitnehmer bezogenen Anträge einerseits und wegen der Einstellung für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten andererseits) vorzunehmen gewesen wären. Ebenso wenig führt die Beschwerde an, welche Festsetzung eines Gegenstandswertes (als Betrag oder zumindest rechnerisch) unter Zugrundelegung welcher Abschläge im Falle einer Ermittlung des vom Arbeitgeber an den Verleiher zu zahlenden Betrages begehrt wird.
Insgesamt ist daher auch durch Auslegung der Begründung der Beschwerde nicht zu entnehmen, in welchem Umfang sie eine Abänderung der Entscheidung des ArbG begehrt.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin
AGS 4/2018, S. 185 - 186