Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der antragslosen Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Gegenstandswertbeschwerde ohne Antrag ist unzulässig.
2. Fehlt ein ausdrücklicher Antrag, den Gegenstandswert auf eine bestimmte Summe festzusetzen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob aus dem Beschwerdevorbringen mit hinreichender Bestimmtheit ermittelbar ist, welcher Gegenstandswert festgesetzt werden möge.
3. An der hinreichenden Bestimmtheit fehlt es, wenn die Beschwerde zwar eine bestimmbare Berechnungsgrundlage benennt, davon aber Abschläge einräumt, ohne diese ihrerseits zu beziffern oder berechenbar zu bezeichnen.
Normenkette
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1, 3-4, § 100 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 20.11.2017; Aktenzeichen 15 BV 6/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. November 2017 - 15 BV 6/17 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten zunächst über Ersetzung der Zustimmung eines Betriebsrates (Beteiligter zu 2.) zu der vom 3. April 2017 bis 16. Juni 2017 befristeten Einstellung von zehn Leiharbeitnehmern im Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligte zu 1.) und diesbezüglicher Feststellung der dringenden Erforderlichkeit einer vorläufigen Einstellung. Aufgrund Antragsweiterung vom 10. April 2017 stritten die Beteiligten zusätzlich über Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der vom 5. April 2017 bis 16. Juni 2017 befristeten Einstellung weiterer fünf Leiharbeitnehmer und diesbezüglicher Feststellung der dringenden Erforderlichkeit. Aufgrund nochmaliger Antragsweiterung vom 8. Mai 2017 stritten die Beteiligten zusätzlich über Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der vom 2. Mai 2017 bis 16. Juni 2017 befristeten Einstellung einer weiteren Leiharbeitnehmerin und diesbezüglicher Feststellung der dringenden Erforderlichkeit. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 20. Juli 2017 wurde das Verfahren eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2017 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats die Festsetzung des Gegenstandswertes.
Darauf nahm der Arbeitgeber mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 Stellung und führte u.a. aus, dass die Auffassung (u.a. im Beschluss des LAG Hamburg vom 18. April 2007, - 4 Ta 4/07 -), wonach bei dem Wert der Einstellungen von Leitarbeitnehmern auf das Entgelt abzustellen sei, welches der Entleiher dem Verleiher zahlt, übergehe, dass dann bei der Einstellung eigener Arbeitnehmer auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von 20 % des Bruttoentgeltes und ferner die Lohnnebenkosten für entgeltpflichtige Zeiten ohne Arbeitsleistung (Krankheit, Urlaub) streitwertrelevant sein müssten. Nur dann sei der gleiche Maßstab wie bei Leiharbeitnehmern angewandt, nämlich die wirtschaftliche Bedeutung entsprechend der Gesamtkosten der Beschäftigung. Da dies nicht vertreten werde und mit § 42 Abs. 2 GKG nicht vereinbar sei, bleibe es dabei, dass bei den eigenen Arbeitnehmern deren Bruttovergütung der richtige Anknüpfungspunkt sei. Demzufolge könne bei der Anwendung des gleichen Maßstabes bei Leiharbeitnehmern nicht einfach auf die Gesamtkosten abgestellt werden. Allenfalls sei daran zu denken, die Vergütung des Leiharbeitnehmers um einen pauschalen Zuschlag zu erhöhen, dessen Höhe sich nicht an den Gesamtkosten, sondern nur an der geschätzten Gewinnmarge des Verleihers orientieren könne. Dabei sei ein Zuschlag von 10-15 % des Bruttolohns des Leiharbeitnehmers angemessen. Da bei Beteiligten zu 1. die Leiharbeitnehmer unter Anwendung eines betrieblichen Entgeltsystems nach Equal Pay entlohnt würden, mithin als Packer bei einem Stundenlohn von 9,00 € bis 9,20 € und einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden ca. 1.500,00 € brutto monatlich verdienen würden, sei maximal von einer Monatsvergütung von 1.725,00 € auszugehen. Für den Antrag auf Zustimmungsersetzung seien zwei Monatsvergütungen, für den Antrag auf Feststellung der dringenden Erforderlichkeit eine Monatsvergütung anzusetzen. Bei Massenverfahren sei für den 2.-20. Fall nur ein Wert von je 25 % des Ausgangswertes anzunehmen. Somit sei ein Gegenstandswert 7.125,00 €, höchstens jedoch von 8.193,75 € angemessen.
Das Arbeitsgericht teilte sodann mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 mit, dass beabsichtigt sei, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 18.435,90 € festzusetzen und führte dazu aus, dass dabei von einem monatlichen Entgelt in Höhe von 1.725,00 € ausgegangen werde, mithin für den ersten betroffenen Arbeitnehmer ein Ausgangswert von 3.881,25 € zu Grunde zu legen sei (1,5 × 1.725,00 € + 0,75 x 1.725,00 €), da die Beschäftigung nicht mindestens für drei Monate erfolgen sollte. Für die übrigen Arbeitnehmer folge daraus jeweils ein Wert von 970,31 € (25 %).
Mit Beschluss vom 20. November (Bl. 71 d.A.) setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 18.435,90 € fest. Der Beschluss wurde de...