Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung des Gegenstandswertes. Einstellung von Leiharbeitnehmern. keine Herabsetzung des Gegenstandswertes bei einer Vielzahl von Fällen

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit der Arbeitgeber in einer Vielzahl von Fällen die Ersetzung der Zustimmung zur unbefristeten Einstellung begehrt und die Feststellung beantragt hat, dass die vorläufige Einstellung des jeweiligen Zeitarbeitnehmers aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, kommt eine Herabsetzung des Gegenstandswerts im Regelfall nicht in Betracht, sondern es ist für die Bewertung eines Ersetzungsantrages auf Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung nach § 99 BetrVG für jeden Einzelfall ein Gegenstandswert von zwei Monatsentgelten, sofern nicht besondere Fallgestaltung und Umstände eine andere Festsetzung als richtig erscheinen lassen, und für den Antrag des Arbeitsgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf Festsetzung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ein Monatsentgelt anzusetzen.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99, 100 Abs. 2 S. 3; GKG 2004 § 42 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 25.05.2010; Aktenzeichen 15 BV 1/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. Mai 2010 – 15 BV 1/10 – abgeändert:

Der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 15 BV 1/10 wird auf EUR 41.934,06 festgesetzt.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

 

Tatbestand

I.

Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens waren die Anträge der Beteiligten zu 1) (Arbeitgeberin), die Zustimmung des Beteiligten zu 2) (Betriebsrats) zur befristeten Einstellung der Zeitarbeitnehmer B.T. und I.N. zu ersetzen und festzustellen, dass deren vorläufige Einstellung ab dem 1.1.2010 bzw. 18.1.2010 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Ferner hat die Beteiligte zu 1) die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur unbefristeten Einstellung der Zeitarbeitnehmer B.R., A.G., A.K. und S.H. sowie die Feststellung beantragt, dass deren vorläufige Einstellung ab dem 1.1.2010 bzw. dem 18.1.2010 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§§ 99 Abs. 4,100 Abs. 2 S.3 BetrVG). Die monatlich durch den Entleiher an den Verleiher zu entrichtenden Beträge betrugen:

– B.T.

EUR 2.195,47

– I.N.

EUR 2.993,84

– B.R.

EUR 2.088,19

– A.G.

EUR 2.216,89

– A.K.

EUR 2.280,08

– S.H.

EUR 2.203,55.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 25. Mai 2010 auf EUR 29.358,26 festgesetzt. Gegen diesen ihm am 1. Juni 2010 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) am 15. Juni 2010 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer sieht eine Herabsetzung des Gegenstandswerts allein wegen der Anzahl der betroffenen (Leih-)Arbeitnehmer bzw. der lediglich befristet vorgenommenen Einstellungen für nicht gerechtfertigt an. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 25. Juni 2010 der Beschwerde des Beteiligten zu 2) nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, es werde daran festgehalten, dass insbesondere bei wie hier nur kurzzeitig befristeten Einstellungen der Gegenstandswert für die Anträge mit einem Gehalt insgesamt angemessen berücksichtigt sei. Außerdem sei von einem einheitlichen Einstellungsvorgang auszugehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist statthaft gemäß §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß eingelegt. Die Beschwer übersteigt EUR 200,00.

2. In der Sache selbst hatte die Beschwerde auch Erfolg.

Der Erfolg der Beschwerde resultiert zusammengefasst daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung der angerufenen Beschwerdekammer der Gegenstandswert für den auf § 99 Abs. 4 BetrVG gestützten Antrag des Arbeitgebers, die Zustimmung zu einer beabsichtigten Einstellung eines Zeitarbeitnehmers zu ersetzen, regelmäßig mit zwei Monatsbeträgen, die der Arbeitgeber (Entleiher) an das Zeitarbeitsunternehmen für den betroffenen Arbeitnehmer gezahlt hat, zu bewerten ist und der Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 mit einem entsprechenden Monatsbetrag (vgl. LAG Hamburg, Beschl. Vom 8.6.2007, 7 Ta 8/07). Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts im Hinblick darauf, dass die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) in sechs Fällen die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung und die Feststellung beantragt hat, dass die vorläufige Durchführung der Einstellungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war und dass es sich in zwei Fällen lediglich um befristete Einstellungen für die Dauer von drei Monaten gehandelt hat, kommt nicht in Betracht. Im Einzelnen gelten folgende Rechtsgrundsätze:

a) Nach der ständigen Rechtsprechung der angerufenen Beschwerdekammer und des Landesarbeitsgerichts Hamburg ist der Gegenstandswert für den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG regelmä...

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