Das AG hatte für drei Rechtsuchende einen Berechtigungsschein ausgestellt, die damit einen Rechtsanwalt aufgesucht hatten. Dieser beantragte später die Festsetzung einer Beratungsgebühr zuzüglich Erhöhung nach Nr. 1008 VV i.H.v. insgesamt 48,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt mithin 57,12 EUR.
Das AG setzte die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen unter Zurückweisung des weitergehenden Vergütungsantrages auf 35,70 EUR fest: Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV i.H.v. 30,00 EUR zuzüglich 5,70 EUR Umsatzsteuer. Weiter wurde ausgeführt, eine Erhöhung für die vorliegende Beratungsgebühr komme nicht in Betracht, weil Nr. 1008 VV die Erhöhung nur für Verfahrens- oder Geschäftsgebühren vorsehe.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung wies der Richter des AG unter Zulassung der Beschwerde zurück.
Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein, die er näher begründete und insbesondere unter Verweis auf zahlreiche Literaturstellen geltend machte, entspreche wohl h.A. in der Lit., dass der Mehrvertretungszuschlag auch bei reinen Beratungen anfalle.
Nach Nichtabhilfe und Vorlage an das LG übertrug die dortige Einzelrichterin den Rechtsstreit nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf die Kammer. Das LG Wiesbaden wies sodann die Beschwerde unter Zulassung, der weiteren Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV handele es sich um eine reine Tätigkeitsgebühr, einem Mehraufwand durch mehrere Auftraggeber werde jedoch nur bei Verfahrens oder Geschäftsgebühren durch Nr. 1008 VV Rechnung getragen, obwohl auch für andere Gebühren ein Mehraufwand denkbar sei.
Gegen den landgerichtlichen Beschluss legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein. Zur Begründung wurde unter Vertiefung der bisherigen Rechtsausführungen im Wesentlichen ausgeführt, die Anwendung der Nr. 1008 VV sei insbesondere auch aus verfassungsrechtlichen Gründen mit Blick auf Art. 12 GG geboten, da der Rechtsanwalt bei der Beratungshilfe im Unterschied zur sonstigen Beratung die Höhe mit dem Auftraggeber nicht vereinbaren könne und somit ohne Erhöhung durch den Staat zur Gewährung von Beratungshilfe ohne angemessene Entschädigung unter Verletzung seiner Berufsausübungsfreiheit herangezogen würde. Die Vorbem. 2.5 VV schließe die Anwendung der Nr. 1008 VV nicht aus.
Die Kammer des LG hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.