Die weitere Beschwerde ist gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthaft, da das LG als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde zugelassen hat. Sie ist auch i.Ü. zulässig, insbesondere wurde sie formgerecht – und innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingelegt, § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 3 RVG.
Die zulässige weitere Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, worauf die weitere Beschwerde ausschließlich gestützt werden kann, § 56 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 2 RVG, §§ 546, 547 ZPO.
Das LG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass bei der Vergütung des Rechtsanwalts aus der Landeskasse für die Gewährung von Beratungshilfe eine Erhöhung der Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV um den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV nicht vorzunehmen ist.
Allerdings ist in der Lit. zum BerHG seit langem umstritten, ob eine Erhöhung der Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV um den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV in Betracht kommt.
Teilweise wird eine Anwendung ohne nähere Begründung angenommen (so etwa Pukall, in: Mayer/Kroiß, HK-RVG, 6 Aufl., Nr. 2501 VV Rn 13; Baumgärtel, RVG, 16. AufI., VV 1008 Rn 15; Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe, 13. Aufl., § 44 RVG Rn 61 allerdings nur für die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV; Volpert, RVGgprof 2006, 117).
Dem vermag der Senat sich jedoch nicht anzuschließen. Nr. 1008 VV sieht für den Fall, dass mehrere Personen Auftraggeber in derselben Angelegenheit sind, eine Erhöhung der Gebühren nicht generell, sondern nur für die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr vor. Der Erweiterung des Mehrvertretungszuschlages auf andere Gebühren steht deshalb bereits der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Auch eine analoge Anwendung auf die hier maßgebliche Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV kommt nach Auffassung des Senates nicht in Betracht, weil von einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht ausgegangen werden kann. Insoweit kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er übersehen hätte, dass eine Erhöhung im Falle der Tätigkeit für mehrere Personen auch für andere im RVG geregelte Gebühren, theoretisch in Betracht gekommen wäre. Demnach ist in der Begrenzung des Anwendungsbereichs der Nr. 1008 VV auf Verfahrens- und Geschäftsgebühren eine bewusste und hinzunehmende Entscheidung des Gesetzgebers zu sehen. So wurde denn auch die umfangreiche Reformierung der Vorschriften des. RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz v. 23.7.2013 (BGBl I S. 2586), mit welchem sowohl Nr. 1008 VV als auch die für die Beratungshilfe geltenden Nrn. 2500 ff. VV geändert wurden, nicht zum Anlass genommen, eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des Mehrvertretungszuschlages auf Nr. 2501 VV vorzunehmen, obwohl, worauf bereits das LG zutreffend hingewiesen hat, die Frage der Erhöhung der Beratungsgebühr bereits unter der Geltung der BRAGO umstritten war (vgl. hierzu insbesondere KG MDR 2007, 805 m.w.N.). Der Senat geht deshalb mit der einhelligen Auffassung in der neueren obergerichtlichen Rspr. davon aus, dass im Rahmen der Beratungshilfe eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV zwar im Falle der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV in Betracht kommt (so auch OLG Oldenburg RPfleger 2010, 603; KG MDR 2007, 805 [= AGS 2007, 312]; OLG Naumburg JurBüro 2010, 472; so bereits Senatsbeschl. v. 25.6.2013 – 20 W 36/12 u. v. 15.7.2013 – 20 W 75/12, n.v.). Eine Erstreckung auf die Beratungsgebühr nach Nr. 2001 VV kommt jedoch mangels Begrenzung des Anwendungsbereiches nicht in Betracht. (So auch Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn 1260; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., VV 1008 Rn 13 f. und 22, Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl., Nr. 1008 Nr. 52a; Sommerfeldt, in: Beck-OK RVG, Nr. 2501 Rn 14.1; Lissner/Dietrich/Eilzen, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rn 325; Groß, a.a.O., § 44 RVG, Rn 71; Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., VV 1008 Rn 44 u. 48).
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kann nach Auffassung des Senats auch nicht der Hinweis des Antragstellers auf den grundrechtlichen Schutz der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG führen. § 44 RVG begründet einen öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse. Er enthält eine für alle Beratungspersonen geltende Begrenzung dieser Vergütung, auf die gesetzlich geregelten Festgebühren. Die dort vorgesehene Festsetzung von Pauschalsätzen bringt es von vornherein mit sich, dass eine einzelfallbezogene Differenzierung nach tatsächlichem Aufwand oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe nicht erfolgt. Mit der Einführung der Beratungshilfe ist der Gesetzgeber der verfassungsrechtlich verankerten Verpflichtung zur Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit aller Bürger auch im außergerichtlichen Bereich nachgekommen und hat diese im Laufe der Zeit insbesondere unter B...