1. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV sind nicht erfüllt, wenn ein Termin in einem Sorgerechtsverfahren ausweislich der richterlichen Verfügung ausschließlich der Anhörung des Kindes diente, ausdrücklich bestimmt worden ist, dass das Kind in Abwesenheit der sonstigen Verfahrensbeteiligten angehört werden soll, und zu diesem Termin lediglich die Kindesmutter geladen worden ist, die dafür Sorge tragen sollte, dass das Kind zum Termin erscheint, und die Verfahrensbevollmächtigten der Mutter lediglich eine Terminsnachricht bekommen haben und trotzdem erscheinen.
  2. In den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV nicht anwendbar, da es keine mündliche Verhandlung, sondern nur Erörterungstermine und auch kein Einverständnis der Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung gibt. Aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kommt auch eine analoge Anwendung auf Erörterungstermine nicht in Betracht.

OLG Hamm, Beschl. v. 11.7.2017 – II-6 WF 137/17

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge