Leitsatz (amtlich)
Zur Terminsgebühr bei Anreise des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter zur beabsichtigten Anhörung des Kindes in Abwesenheit der Kindesmutter.
Normenkette
RVG § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3; VV RVG Nr. 3104
Verfahrensgang
AG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 101 F 90/14) |
Tenor
In dem aus der Familiensache betreffend die minderjährigen Kinder ... hervorgegangenen Verfahren auf Festsetzung der Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt hat der Senat Folgendes beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten vom 13.4.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 30.3.2017 (Aktenzeichen 101 F 90/14) wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beteiligten haben die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens in einem Sorgeverfahren vertreten. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 9.1.2017 ist der Antragstellerin unter Beiordnung der Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden.
Durch Verfügung des Gerichts vom 17.10.2014 ist auf den 21.10.2014 ein Termin zur Anhörung des Kindes B anberaumt worden. Die Antragstellerin ist gebeten worden, dafür zu sorgen, dass das Kind zum Termin erscheint. Die jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern haben eine Terminsnachricht erhalten.
Im Termin am 17.10.2014 erschien die Kindesmutter ohne ihren Sohn. Sie erklärte, dass sie keinerlei Nachricht darüber erhalten habe, dass sie ihren Sohn zum Termin mitbringen sollte. Sie habe nur über ihre Anwälte eine Nachricht erhalten, dass ein Termin stattfinde. Auch der für die Beteiligten anwesende Rechtsanwalt U erklärte, dass er nur eine Nachricht erhalten habe, dass das Gericht heute einen Termin anberaumt habe. Dass es nur um die Anhörung der Kinder gehe, sei ihm nicht mitgeteilt worden.
Die Anhörung von B ist dann am 21.10.2014 nachgeholt worden. Durch Beschluss vom 28.10.2014 ist der Kindesmutter die alleinige Sorge für die betroffenen Kinder übertragen worden. Der Kindesvater hatte diesem Antrag zugestimmt.
Mit Schriftsatz vom 15.9.2016 haben die Beteiligten beantragt, ihre Vergütung auf 621,78 EUR festzusetzen. Das Amtsgericht hat am 1.2.2017 die Gebühren unter Herausrechnung der Terminsgebühr auf 334,75 EUR festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 30.3.2017 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Sie vertreten weiter die Auffassung, dass eine Terminsgebühr entstanden sei. Rechtsanwalt U sei in einem Anhörungstermin anwesend gewesen.
II. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Beteiligten ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Erinnerung zurückgewiesen, da eine Terminsgebühr nicht angefallen ist.
1. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht entstanden ist.
Nach der amtlichen Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 entsteht eine Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines gerichtlich anberaumten Termins. Darunter fallen grundsätzlich auch Anhörungstermine wie z.B. die Anhörung der Eltern oder die Anhörung eines Kindes (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Auflage 2015, VV Vorb. 3 Rn. 75).
Voraussetzung ist allerdings nach dem Wortlaut der Vorbemerkung, dass dieser Termin vom Verfahrensbevollmächtigten wahrgenommen wird. Dafür ist grundsätzlich ausreichend die vertretungsbefugte Anwesenheit in dem Termin (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Auflage 2015, VV Vorb. 3 Rn. 111; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, VV 3104 Rn. 4). Der Rechtsanwalt verdient die Gebühren dafür, dass er an dem Termin teilnimmt und bereit ist, im Interesse seines Mandanten das Geschehen im Termin zu verfolgen, um gegebenenfalls einzugreifen. Nicht erforderlich ist, dass der Rechtsanwalt nach außen hin tätig wird. Es reicht demnach aus, wenn er das Verfahren schweigend, aber mitdenkend verfolgt (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Auflage 2015, VV Vorb. 3 Rn. 111; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, VV 3104 Rn. 4).
Im vorliegenden Fall sind die vorstehend genannten Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr nicht erfüllt. Denn die Beteiligten haben den Termin am 17.10.2014 nicht im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 wahrgenommen. Der Termin diente ausweislich der richterlichen Verfügung vom 17.10.2014 ausschließlich der Anhörung des Kindes B. Es ist ausdrücklich bestimmt worden, dass das Kind in Abwesenheit der sonstigen Verfahrensbeteiligten angehört werden soll. Geladen worden ist zu diesem Termin lediglich die Kindesmutter, die dafür Sorge tragen sollte, dass das Kind zum Termin erscheint. Die Beteiligten haben lediglich eine Terminsnachricht bekommen.
Dass die Anhörung am 17.10.2017 nicht erfolgen konnte, weil möglicherweise die Ladung falsch oder unvollständig war, ändert an dieser Bewertung nichts. Es bleibt dabei, dass der Beteiligte seine Mandantin an diesem Tag nicht in einem Termin v...