Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a ZPO. Nach billigem Ermessen sind die Kosten des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, weil der Antrag Aussicht auf Erfolg hatte. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war das Urteil des LG, soweit es den Berufungsbeklagten verpflichtet, an den Berufungskläger 1.403,21 EUR nebst Zinsen zu zahlen, nicht angefochten.

Der Berufungsbeklagte hatte gegen den ihn verpflichtenden Teil der ihm zugestellten Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Berufungsbeklagte den Betrag nicht gezahlt hatte. Zuletzt sieht der Senat keine Veranlassung nach Billigkeit abweichend von den Erfolgsaussichten des Antrags zu entscheiden, weil dieser verfrüht gestellt werde, denn der Antrag war nicht verfrüht. Der Berufungsbeklagte hat die Leistung nach Ablauf der Berufungsfrist und eines weiteren Monats erbracht.

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