Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über den Ergänzungsantrag durch Urteil entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Der Ergänzungsantrag war entsprechend seines erkennbaren Ziels auszulegen (§ 88 VwGO). Die Klägerin begehrt eine nachträgliche Entscheidung nur über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Antrag auf Ergänzung des Urteils hat Erfolg. Die Kostenentscheidung ist antragsgemäß zu ergänzen.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat das Gericht versehentlich nicht entschieden (§ 120 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung enthält keinen Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Auch den Entscheidungsgründen ist nicht zu entnehmen, wer diese Kosten tragen soll.
Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu den Kosten, über die das Gericht gem. § 161 Abs. 1 VwGO von Amts wegen im Urteil zu entscheiden hat. Diese Entscheidung gehört daher zur Kostenfolge i.S.d.§ 120 Abs. 1 VwGO. Enthält die ergangene Kostenentscheidung eines Urteils keine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO, so bedarf es einer förmlichen Ergänzung des Urteils gem. § 120 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 13.1.1987 – 6 C 55/83).
Die Ergänzungsentscheidung wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Urteils beantragt (§ 120 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Danach entspricht es nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Sie hat ihre außergerichtlichen Kosten daher selbst zu tragen.
Einer Kostenentscheidung für das Ergänzungsverfahren bedarf es nicht, weil zusätzliche Kosten nicht entstanden sind (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 120 Rn 8.).
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 6 RVG gehört zum Verfahren auch die Ergänzung einer Entscheidung, so dass die Tätigkeit des Anwalts im Ergänzungsverfahren durch die Gebühren abgegolten ist, die er im Verfahren erhält.
AGS 4/2018, S. 196 - 197