Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach den § 85 FamFG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch i.Ü. zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 Abs. 1 ZPO. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist der Senat als Beschwerdegericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zuständig. Über sie entscheidet nach § 85 FamFG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die durch den Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdegegners geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig.
Nach der im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren bindenden Kostengrundentscheidung des Senats hat allerdings der Beschwerdeführer (auch) dem hiesigen Beschwerdegegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die im Nachlassbeschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen für den jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten nicht bereits kraft Gesetzes notwendig sind. Es fehlt eine dem § 91 Abs. 2 ZPO entsprechende Bestimmung im FamFG; § 80 S. 2 FamFG verweist nur auf § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO. Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG besteht insoweit auch kein Anwaltszwang. Die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts ist aber anhand der Umstände des Einzelfalles im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Hierfür ist entscheidend, ob die Kosten im Zeitpunkt ihrer Aufwendung nach der allgemeinen Verkehrsanschauung objektiv aufzuwenden waren, ohne dass es auf subjektive Bewertungen des Beteiligten oder eine ex-post-Betrachtung im Zeitpunkt der Kostenfestsetzung ankäme; die Verhältnismäßigkeit des Kostenaufwands ist zu beachten. Es gilt der Grundsatz möglichst sparsamer Verfahrensführung (vgl. im Einzelnen OLG Nürnberg RPfleger 2012, 258 [= AGS 2012, 154]; Brandenburgisches OLG FamRZ 2015, 1226, und FamRZ 2015, 1743; OLG Celle FamRZ 2016, 82 [= AGS 2015, 597], je zitiert nach juris und m.w.N.). Die Notwendigkeit zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann dem Grunde nach gegeben sein, wenn die Sache eine gewisse Schwierigkeit aufweist und/oder in einem von den Beteiligten streitig betriebenen Beschwerdeverfahren die das Rechtsmittel führende Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Nach den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen muss für eine Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Einzelfall notwendig gewesen sein, was in jedem einzelnen Fall bei der Kostenfestsetzung zu prüfen ist, soweit nicht das Gericht – was aber vorliegend nicht der Fall ist – bereits in der Ausgangsentscheidung anwaltliche Kosten ausdrücklich als berücksichtigungsfähig bezeichnet hat (vgl. OLG Celle FamRZ 2016, 82 [= AGS 2015, 597]). Der Senat hat sich diesen allgemeinen Grundsätzen bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen (vgl. etwa Beschl. v. 3.3.2016 – 20 W 271/14, 20 W 66/15, 20 W 67/15; Beschl. v. 3.5.2017 – 20 W 2/16, je n.v.).
Vorliegend kommt jedoch insbesondere dem Umstand Bedeutung zu, dass der Beschwerdegegner selbst Beteiligter des Beschwerdeverfahrens war und mithin als Rechtsanwalt in eigener Sache tätig geworden ist. Es entspricht weitgehend einhelliger Auffassung, dass die fiktiven Beträge, die ein Rechtsanwalt, der an einem gerichtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit selbst beteiligt war, als Gebühren und Auslagen nach dem RVG für die Vertretung in solchen Verfahren verlangen könnte, keine notwendigen Aufwendungen bzw. außergerichtlichen Kosten darstellen und daher im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Ein Kostenerstattungsanspruch des Beschwerdegegners, der sich an den Gebührenvorschriften des RVG orientiert, ergibt sich nicht aus § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO, da diese Vorschrift in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar ist. Bereits unter Geltung des FGG wurde aus der nur eingeschränkten Verweisung des § 13a Abs. 3 FGG auf § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO geschlossen, dass § 91 ZPO i.Ü. und insbesondere § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sei. Der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung des § 80 FamFG gegenüber diesem Rechtszustand nichts ändern; § 80 S. 2 FamFG ist ausdrücklich der Vorgängervorschrift des § 13a Abs. 3 FGG nachgebildet (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks 16/6308, 215). Dementsprechend ist § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO auch weiterhin in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anzuwenden (so OLG Köln FGPrax 2011, 205, für den Testamentsvollstrecker und unter Hinweis auf OLG München MDR 2007, 746; BayObLG NJW-RR 2007, 773; OLG Köln MDR 1991, 547; vgl. weiter KG FGPrax 2004, 51; BGH FGPrax 2014, 132 [= AGS 2014, 302]; dazu auch Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., § 80 Rn 10; MüKo/Schindler, FamFG, 2. Aufl., § 80 Rn 11; Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 80 Rn 6; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 3. Aufl., § 80 Rn 10a; Schulte-Bunert/W...