1. Die im Nachlassbeschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen für den jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten sind nicht bereits kraft Gesetzes notwendig. Die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts ist anhand der Umstände des Einzelfalles im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.
  2. Die fiktiven Beträge, die ein Rechtsanwalt, der an einem gerichtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit selbst beteiligt war, als Gebühren und Auslagen nach dem RVG für die Vertretung in solchen Verfahren verlangen könnte, stellen keine notwendigen Aufwendungen bzw. außergerichtlichen Kosten dar und sind daher im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.9.2017 – 20 W 5/17

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?