Der gem. §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Der Kostenbeamte hat zu Recht bei der Festsetzung der dem Kläger zu erstattenden Kosten (§ 164, § 162 Abs. 1 und 2 VwGO) die diesem entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf insgesamt 925,23 EUR festgesetzt.

Die Antragsgegnerin hat einen Anspruch auf Erstattung der durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Gebühren und Auslagen ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts in der geltend gemachten und festgesetzten Höhe v. 925,23 EUR.

Gem. § 162 Abs. 1 VwGO sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren u.a. erstattungsfähig die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. gem. § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig, so also auch die hier geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr für Verfahren im 1. Rechtszug, die sich aus Nr. 3100 VV ergibt, einschließlich der Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV) und der entsprechenden Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV).

Die Durchführung eines Termins im Rahmen eines Mediationsverfahrens, das im Wege der gerichtsnahen Mediation durch den ersuchten Richter durchgeführt wird, verwirklicht auch den Vergütungstatbestand Nr. 3104 VV. In Vorbem. 3 Abs. 3 VV ist ausdrücklich geregelt, dass die Terminsgebühr (auch) anfällt bei "Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist", wenn diese auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Das kann bei einer Mediation nicht zweifelhaft sein.

Die richterliche Mediation bezweckt die Streitbeilegung eines anhängigen Verfahrens. Die durch einen Mediationstermin anfallenden Terminsgebühr gehört zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens i.S.d. § 11 Abs. 1 RVG (OLG Hamm, Beschl. v. 29.12.2005 – 23 W 246/05, Rn 2, juris; vgl. auch mit gleichem Ergebnis OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 6.6.2006 – 1 O 51/06).

AGS 4/2018, S. 207 - 208

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