Die gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts ist teilweise begründet.
1. Der Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs beträgt lediglich 500,00 EUR.
Nach § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000,00 EUR. Das AG ist bei seiner Verfahrenswertfestsetzung zutreffend davon ausgegangen, dass hierbei auch solche Anrechte zu berücksichtigen sind, bei denen im Ergebnis ein Ausgleich nicht erfolgt. Der von dem Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung herangezogenen Rspr. des OLG Bamberg (Beschl. v. 16.11.2015 – 2 WF 243/15 [= AGS 2016, 191]) und des OLG Frankfurt (Beschl. v. 3.4.2017 – 5 WF 45/17 [= AGS 2017, 228]) wird nicht gefolgt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die Formulierung in der Gesetzesvorlage "für jedes auszugleichende Anrecht" in "für jedes Anrecht" geändert wurde. Deshalb ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege einer internen oder externen Teilung des Anrechts kommt (vgl. BT-Drs. 16/11903, 61, so auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.9.2010 – 16 WF 205/10, juris Rn 7 [= AGS 2010, 557]).
Sofern diese Bewertung im Einzelfall jedoch zu unbilligen Ergebnissen führt, kann das FamG den Verfahrenswert herabsetzen, vgl. § 50 Abs. 3 FamGKG. Diese Billigkeitskorrektur orientiert sich am Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache (vgl. OLG Stuttgart a.a.O., Rn 9).
Vorliegend hatte der Antragsteller mit dem Scheidungsantrag darauf hingewiesen, dass beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits Pensionszahlungen bzw. Renten bezogen haben. Da die jeweils im Jahr 1939 geborenen Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung im April 2003 das gesetzliche Renten- bzw. Pensionsalter (knapp) noch nicht erreicht hatten, war das AG gehalten, Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen und diese zu prüfen. Aus den Auskünften der Versorgungsträger ergab sich, dass beide Eheleute in der Ehezeit keine Anrechte erworben hatten. ln der Gesamtschau ist es hier daher angemessen, den Wert des Versorgungsausgleichs-Verfahrens auf den niedrigsten Wert der Tabelle zu § 28 FamGKG festzusetzen.
Eine Reduzierung des Verfahrenswertes auf 0,00 EUR war indes nicht geboten. Das FamG hatte mit der Vorbereitung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich einen Aufwand, dem bei der Verfahrenswertfestsetzung Rechnung zu tragen ist. Das OLG Stuttgart (a.a.O.) hat zwar den Verfahrenswert der nicht auszugleichenden Anrechte auf 0,00 EUR reduziert. Dies erfolgte jedoch im Hinblick darauf, dass vier weitere Anrechte auszugleichen waren und in der Gesamtschau ein angemessener Verfahrenswert auch nach der Reduzierung des auf die nicht auszugleichenden Anrechte entfallenden Verfahrenswertes auf 0,00 EUR verblieb.
2. Eine Reduzierung des Verfahrenswerts für die Scheidung kommt nicht in Betracht.
Das AG hat zutreffend den Verfahrenswert gem. § 43 Abs. 2 FamGKG auf der Grundlage des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten festgesetzt. Eine Herabsetzung wegen des Umfangs bzw. der Bedeutung der Angelegenheit ist nicht geboten. Eine Wertherabsetzung wegen des geringen Umfangs setzt ein deutliches Abweichen vom Umfang einer normalen Scheidungssache voraus. Sie kommt deshalb nicht schon in Betracht, wenn die Erledigung der Ehesache in kurzer Zeit, zum Beispiel nach nur einer Verhandlung erfolgt. Vergleichsmaßstab ist die einverständliche, nicht die streitige Ehescheidung, so dass das Fehlen von widersprechenden Anträgen noch keine Wertminderung rechtfertigt (vgl. NK-GK/H. Schneider, gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 44 FamGKG, Rn 47 m. umfangr. Rechtsprechungsnachw.).
Dass die Scheidung in Anbetracht des Alters der Eheleute eine äußerst geringe Bedeutung gehabt habe, ist nicht nachvollziehbar, da dies weniger vom Lebensalter der Beteiligten abhängen dürfte als von der Dauer der Ehe. Die Eheleute waren über 10 Jahre verheiratet, von einer geringfügigen Bedeutung ist daher nicht auszugehen.