Für eine Herabsetzung des Verfahrenswertes in dem vorliegenden (Hauptsache-)Verfahren wegen elterlicher Sorge auf lediglich 1.500,00 EUR ist hier kein Raum.
Gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge betreffen, grundsätzlich 3.000,00 EUR. Lediglich wenn dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint, kann gem. § 45 Abs. 3 FamGKG ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann dies insbesondere dann der Fall sein, wenn das Verfahren besonders umfangreich und schwierig ist oder wenn die Beteiligten nur über ein geringes Einkommen verfügen und das Verfahren sich einfach gestaltet (BT-Drucks 16/6308, S. 306). Eine Abweichung von dem Festbetrag von 3.000,00 EUR ist mithin nur ausnahmsweise geboten, wenn der zu entscheidende Fall hinsichtlich des Arbeitsaufwandes für das Gericht und für die Verfahrensbevollmächtigten erheblich von einer durchschnittlichen Kindschaftssache abweicht und der Verfahrenswert im Einzelfall zu unvertretbar hohen oder unangemessen niedrigen Kosten bzw. Gebühren führen würde. Insoweit kann nicht unmittelbar auf die in der Rspr. nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.2.1999 – 1 UF 77/97, NJW-RR 2000, 952), weil an die Stelle des bisherigen Regelwertes ein (relativer) Festwert getreten ist (Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein-Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, S. 1999, 2037). Wie der Senat vielmehr zu § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamGKG bereits entschieden hat, ist etwa eine Anhebung des Verfahrenswertes auf einen höheren Wert als 3.000,00 EUR regelmäßig angezeigt, wenn in einem Kindschaftsverfahren die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens geboten ist und das AG die Beteiligten – unabhängig von einer gesonderten Kindesanhörung – in mehr als lediglich einem Termin anhört (vgl. betr. elterliche Sorge den Senatsbeschl. v. 11.2.2011 – 10 WF 399/10, NJW 2011, 1373 = NdsRpfl. 2011, 126 betr. persönlichen Umgang Senatsbeschl. v. 7.11.2011 – 10 WF 338/11, nicht veröffentlicht).
Ebenso bedürfte jedoch auch eine Absenkung auf einen Wert unterhalb von 3.000,00 EUR im Einzelfall besonderer, ins Auge fallender Gründe. Derartige, für das Vorliegen eines hinsichtlich des Arbeitsaufwandes oder der Kosten deutlich unterdurchschnittlichen Falles sprechende Gesichtspunkte sind hier indes nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass ein streitig geführtes, die elterliche Sorge im ganzen betreffendes Verfahren für die beteiligten Eltern regelmäßig von nicht unerheblicher Bedeutung ist, unterscheidet sich das hier vorliegende Verfahren auch im Hinblick auf seinen Umfang nicht wesentlich von durchschnittlichen Sorgerechtssachen. Insbesondere hat das Amtsgericht die Beteiligten hier mit Ausnahme des erst wenige Monate alten Kindes, doch einschließlich des Jugendamtes, das zusätzlich vorab schriftlich berichtet hatte, in einem Erörterungstermin angehört. Dies entspricht nicht nur dem regelmäßigen Zeitaufwand eines Verfahrens betreffend die elterliche Sorge, vielmehr ist hierdurch jeweils außer der 1,3fachen Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) auch die 1,2fache Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) entstanden, so dass auch im Hinblick auf die Kosten nicht von einem deutlich unterdurchschnittlichen Aufwand die Rede sein kann.
Hätte es sich bei dem hier vorliegenden Sorgeverfahren ersichtlich um einen lediglich unterdurchschnittlich einfach gelagerten Fall gehandelt, wäre den beteiligten Kindeseltern im Übrigen im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auch kaum jeweils ein Verfahrensbevollmächtigter beizuordnen gewesen, weil es dann nämlich mangels Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage an den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG gefehlt hätte (vgl. hierzu etwa die Senatsbeschl. v. 17.3.2011 – 10 WF 76/11, FamRZ 2011, 1161 = ZFE 2011, 232, sowie v. 11.4.2011 – 10 WF 91/11, NJW-RR 2011, 942 [jeweils betreffend elterliche Sorge] u. v. 15.2.2010 – 10 WF 59/10, FamRZ 2010, 1363 = NdsRPfl. 2010, 171 [betreffend Umgangsregelung]). Davon ist das AG jedoch (ohne weitere Begründung) nicht ausgegangen, indem es stattdessen beiden Elternteilen zugleich auch die Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt hat.
Demgegenüber kommt hier allein den Einkommensverhältnissen der Beteiligten, die lediglich Leistungen nach dem SGB II einerseits sowie SGB III und WoGG andererseits beziehen, keine maßgebliche Bedeutung zu.