Entscheidungsstichwort (Thema)
Absenkung des Verfahrenswerts auf weniger als 3.000 EUR
Leitsatz (amtlich)
Absenkung des Verfahrenswerts auf weniger als 3.000 EUR
Normenkette
FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 14.12.2011; Aktenzeichen 620 F 4374/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 14.12.2011 hinsichtlich der Wertfestsetzung geändert. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Eltern des betroffenen Kindes K. S. R., geb. am ... 2011. Die Kindeseltern führten mit Unterbrechungen bis Dezember 2010 eine nichteheliche Beziehung. Nach der Geburt des Kindes erkannte der Kindesvater seine Vaterschaft mit Urkunde der Stadt Laatzen vom ... 2011 an, die Kindesmutter stimmte dem Vaterschaftsanerkenntnis nachfolgend zu. Eine Erklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1626a BGB haben die Kindeseltern nicht abgegeben.
Mit dem vorliegenden Verfahren begehrte der Kindesvater unter Berufung auf die Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (BVerfGE 127, 132 ff. = FamRZ 2010, 1403 ff.) seine Beteiligung an der elterlichen Sorge, wobei er geltend machte, die Kindesmutter spreche im Übermaß dem Alkohol zu, konsumiere Drogen und sei mit der alleinigen elterlichen Sorge wegen mangelnder Reife offenbar überfordert, weshalb er in die Lage versetzt werden müsse, an Entscheidungen betreffend das Kind mitzuwirken. Hilfsweise beantragte er eine Regelung des persönlichen Umgangs. Die Kindesmutter trat den gegen sie erhobenen Vorwürfen entgegen und widersprach einer gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Jugendamt berichtete noch vor dem vom AG anberaumten Erörterungstermin von erheblichen Schwierigkeiten der Kindeseltern, sich miteinander über die Kindesbelange zu verständigen, sowie von großen Bedenken der Kindesmutter gegenüber (unbegleiteten) Umgangskontakten des Kindesvaters mit dem Kind; seit Juli 2011 habe dieser daher Umgang im zweiwöchigen Abstand ausschließlich im öffentlichen Raum erhalten. Wegen des Umgangs wurde zwischenzeitlich das Verfahren 620 F 5070/11 (UG) eingeleitet.
Beiden Elternteilen hat das AG die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe jeweils bewilligt und ihnen zudem ihre Verfahrensbevollmächtigten antragsgemäß beigeordnet. In dem anberaumten Erörterungstermin nahm der Kindesvater seinen Antrag auf Miteinräumung der elterlichen Sorge sodann zurück. Mit gesondertem Beschluss vom 14.12.2011 hat das AG abschließend über die Kosten des Verfahrens entschieden und den Verfahrenswert auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter mit seiner Beschwerde, mit der er eine Heraufsetzung auf den Betrag von 3.000 EUR erreichen will und die er damit begründet, dass hier der Regelfall eines Verfahrens wegen elterlicher Sorge vorliege. Sofern das Gericht von dem dafür gesetzlich vorgesehenen Wert von 3.000 EUR abweichen wolle, müsse es dies begründen. Eine solche Begründung sei hier jedoch nicht gegeben worden. Eine Herabsetzung sei auch sachlich nicht gerechtfertigt, denn der Fall habe eine durchschnittliche Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage aufgewiesen.
Mit Beschluss vom 10.1.2012 hat das AG der Verfahrenswertbeschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, der Verfahrenswert sei hier angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage und des einfach gelagerten Falles mit 1.500 EUR ausreichend bemessen. Es hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die form- und fristgerecht von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin offenkundig im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) eingelegte Beschwerde ist - auch in Ansehung von § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG - zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Für eine Herabsetzung des Verfahrenswertes in dem vorliegenden (Hauptsache-) Verfahren wegen elterlicher Sorge auf lediglich 1.500 EUR ist hier kein Raum.
Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge betreffen, grundsätzlich 3.000 EUR. Lediglich wenn dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint, kann gem. § 45 Abs. 3 FamGKG ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann dies insbesondere dann der Fall sein, wenn das Verfahren besonders umfangreich und schwierig ist oder wenn die Beteiligten nur über ein geringes Einkommen verfügen und das Verfahren sich einfach gestaltet (BT-Drucks. 16/6308, 306). Eine Abweichung von dem Festbetrag von 3.000 EUR ist mithin nur ausnahmsweise geboten, wenn der zu entscheidende Fall hinsichtlich des Arbeitsaufwandes für das Gericht und für die Verfahrensbevollmächtigten erheblich von einer durchschnittlichen Kindschaftssache abweicht und der Verfahrenswert im Einzelfall zu unvertretbar hohen oder unangemessen niedrigen Kosten bzw. Gebühren führen würde. Insoweit kann nicht unmitte...