I. Der Kläger hat derzeit jedenfalls alleine schon deswegen keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung, weil einem solchen Vergütungsanspruch, sofern er gegeben sein sollte, gegenwärtig die Einforderbarkeit fehlt.
1. Wie bereits die BRAGO unterscheidet das RVG zwischen der Entstehung, der Fälligkeit und der Einforderbarkeit der Vergütung. Die Forderung wird nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG bereits fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Einforderbar hingegen ist die Vergütung von Mandanten erst dann, wenn der Rechtsanwalt eine den Anforderungen des § 10 Abs. 1 und 2 RVG genügende Vergütungsberechnung dem Mandanten mitgeteilt hat (Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, 4. Aufl. 2009, § 10 Rn 1).
2. Die Rechnung des Klägers genügt nicht den Anforderungen, die an eine Vergütungsberechnung zu stellen sind.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Berechnung bestimmt § 10 Abs. 2 RVG. Danach sind in der Berechnung die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert zu berechnen sind, auch diese anzugeben.
§ 10 Abs. 2 RVG enthält zwar keine ausdrückliche Angabe, ob auch der Gebührensatz anzugeben ist, nach dem Sinn und Zweck der Regelung gehört bei Rahmengebühren jedoch auch die Angabe des angewendeten Gebührensatzes zu den inhaltlichen Angaben, die die Berechnung enthalten muss.
§ 10 Abs. 2 RVG verpflichtet zur Transparenz der Abrechnung. Die Norm dient dazu, zu gewährleisten, dass der Mandant diejenigen Informationen erhält, die er benötigt, um erkennen zu können, welche Leistung er bezahlen soll und welche Berechnungsansätze der Rechnung zugrunde gelegt werden. Bei einer Rahmengebühr nach § 14 RVG hat der Anwalt an Hand der in § 14 Abs. 1 RVG aufgeführten Bemessungskriterien die Rahmengebühr zu bestimmen. Die Ausübung der Bestimmung erfolgt durch Erklärung des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten; sie besteht üblicherweise in der Mitteilung der Gebührenrechnung gem. § 10 RVG (Mayer/Kroiß/Meyer, RVG, 4. Aufl., 2009, § 14 Rn 49).
Aus diesen Gründen des Erfordernisses der Nachvollziehbarkeit der Rechnung kann auf die Angabe des Gebührensatzes bei der Anwendung einer Rahmengebühr nicht verzichtet werden (Mayer/Kroiß/Mayer, § 10 Rn 13; AnwK-RVG/N. Schneider, 4. Aufl., § 10 Rn 21). Erst durch die Angabe des Gebührensatzes wird deutlich, welcher konkrete Gebührensatz aus dem Gebührenrahmen gewählt wurde.
Diesen Anforderungen genügt die Rechnung des Klägers nicht. Der bei der Ratsgebühr gewählte Gebührensatz wurde nicht angegeben. Bei der Ratsgebühr nach Nr. 2100 VV a.F. handelte es sich um eine Rahmengebühr zwischen 0,1 und 1,0. Für den Beklagten ist mangels Angabe des gewählten Satzes die Rechnung nicht transparent und nachvollziehbar.
II. Da die Klage aus den unter I. genannten Gründen zur Zeit unbegründet ist, kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch grundsätzlich zusteht. …
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Klaus Winkler, Kenzingen