Ist eine Satzrahmengebühr abzurechnen, muss der Anwalt in seiner Rechnung auch den Gebührensatz angeben. Fehlt die Angabe des Gebührensatzes, entspricht die Rechnung nicht den Anforderungen des § 10 RVG, sodass die zugrunde liegende Vergütung nicht einforderbar ist.

LG Freiburg, Urt. v. 4.10.2010 – 8 O 338/09

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?