Die Gebührenbeträge der Tabelle des § 13 Abs. 1 RVG werden angepasst (ebenso die Gebührenbeträge der Tabelle § 49 RVG). Soweit also in Sozialsachen nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist (§ 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 RVG), gelten auch für die Sozialrechtler ab dem 1.7.2013 die neuen Gebührenbeträge der §§ 13 und 49 RVG-E.

[11] Änderung durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a).

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