§ 3 RVG soll folgende neue Fassung erhalten:
§ 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet …
Eingefügt werden soll in § 3 Abs. 1 S. 2 RVG ein zweiter Halbsatz, der auf die Vollstreckungsverfahren nach § 201 SGG Bezug nimmt. Die Ergänzung soll klarstellen, dass in den Verfahren nach § 201 Abs. 1 SGG für den Anwalt Wertgebühren anfallen, selbst wenn in dem zugrunde liegenden Verfahren gem. § 3 Abs. 1 S. 1 RVG nach Betragsrahmen abzurechnen ist.
Die Vorschrift des § 201 SGG lautet:
§ 201 SGG
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend EUR durch Beschluss androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.
(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.
In einem Verfahren nach § 201 Abs. 1 S. 1 SGG kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag eine Frist setzen und gleichzeitig für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs ein Zwangsgeld androhen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann es durch weiteren Beschluss das Zwangsgeld festsetzen, wenn die Behörde der ihr auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.
An sich müsste nach der bestehenden Rechtslage auch in diesen Verfahren nach Betragsrahmen abgerechnet werden (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG). Da in Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 VV "Vollstreckung und Vollziehung" jedoch keine Betragsrahmengebühren vorgesehen sind, liefe der Wortlaut ins Leere. Daher werden in der Praxis bereits jetzt schon in entsprechender Anwendung die Wertgebühren nach den Nrn. 3309 ff. VV herangezogen. Diese Praxis wird nunmehr Gesetz.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nicht nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 GKG, da im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren vor den Sozialgerichten keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind. Der Wert ist vielmehr nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG zu ermitteln. Maßgebend ist der Wert der zu erwirkenden Handlung, Duldung oder Unterlassung. Die Höhe des anzudrohenden oder zu verhängenden Zwangsgelds ist unbeachtlich, da dies nur Mittel zum Zweck ist.
Eine Wertfestsetzung von Amts wegen hat nicht zu erfolgen, da keine Gerichtsgebühren anfallen (s. § 63 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat diesen Wert vielmehr im Verfahren nach § 33 RVG nur auf Antrag eines Beteiligten festzusetzen.
Beispiel 2: Vollstreckung gegen Behörde in Sozialsachen
Die Behörde ist durch Urteil des SG zur Neubescheidung verpflichtet worden. Nachdem die Behörde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, beantragt der Anwalt für seinen Mandanten beim SG gem. § 201 Abs. 1 SGG eine Fristsetzung unter Androhung eines Zwangsgelds. Der Gegenstandswert des Zwangsgeldverfahrens wird gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Der Anwalt erhält:
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
|
|
(Wert 2.000,00 EUR) |
43,50 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
8,70 EUR |
|
Zwischensumme |
52,20 EUR |
3. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
9,92 EUR |
|
Gesamt |
62,12 EUR |