Der Versicherungsnehmer der Klägerin ist Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage B. Mit vom Beklagten-Rechtsanwalt eingereichten Schriftsatz v. 20.6.2007 hat er beim AG … beantragt, einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.5.2007, in dem die Eigentümerversammlung über die Abrechnung von Hausgeldern abgestimmt hatte, aufzuheben. Nachdem das LG in einem Parallelverfahren eines anderen Miteigentümers den genannten Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt hatte, hat die Antragsgegnerin im WEG-Verfahren das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich der Versicherungsnehmer der Klägerin ungeachtet eines Hinweises des AG der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hatte, wurde dessen Antrag vom AG mit Beschl. v. 21.8.2008 wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens wurden dem Versicherungsnehmer der Klägerin auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat nicht stattgefunden. Hiergegen erhob der weiterhin vom Beklagten vertretene Versicherungsnehmer sofortige Beschwerde, für die ihm die Klägerin, nachdem ihr der erstinstanzliche Beschluss sowie die Beschwerdebegründung übersandt worden waren, mit Schreiben vom 18.11.2008 "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" Deckungszusage erteilte. Im Verhandlungstermin beim LG nahm der Klägerin auf Hinweis der Kammer, dass auch der in 2. Instanz gestellte Hilfsantrag, mit dem die Wohnungseigentümergemeinschaft verurteilt werden sollte, die Jahresabrechnung 2006 in Gestalt der Fassung v. 23.9.2008 anzuerkennen, mangels vorheriger Einberufung und Beschlussfassung der Eigentümerversammlung zu diesem Punkt als unbegründet angesehen würde, die sofortige Beschwerde zurück. An Gerichtskosten sowie Kosten des Beklagten sind im Beschwerdeverfahren insgesamt 5.686,79 EUR entstanden, die die Klägerin ausgeglichen hat.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Erstattung dieser Kosten sowie eines Betrages von 584,77 EUR für außergerichtliche Kosten ihres Prozessbevollmächtigten. Sie vertritt die Auffassung, der Beklagte habe die ihm gegenüber seinem Mandanten, dem Versicherungsnehmer der Klägerin, obliegenden Pflichten verletzt, indem er ein als aussichtslos anzusehendes Beschwerdeverfahren geführt habe. Er hätte, so die Auffassung der Klägerin, den Mandanten über die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung aufklären und von der Durchführung des Beschwerdeverfahrens abraten müssen. Der Schadensersatzanspruch des Mandanten sei auf die Klägerin, die die Kosten erstattet hat, übergegangen. Demgegenüber hat der Beklagte behauptet, der Mandant habe, obgleich er über die nur geringen Aussichten seiner Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren belehrt worden sei, auf dessen Durchführung bestanden. An diese Weisung des Mandanten, so seine Auffassung, sei er gebunden gewesen.
Das LG hat den Versicherungsnehmer zum Inhalt des Beratungsgesprächs als Zeugen vernommen. Dieser hat bekundet, der Beklagte habe ihn auf die nur geringen Aussichten der Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren hingewiesen. Er habe sich jedoch, insbesondere vor dem Hintergrund der Deckungszusage der Klägerin, für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens entschieden. Ob er dieses auch auf eigene Kosten durchgeführt hätte, könne er nicht sagen.
Auf der Grundlage dieser Bekundungen des Zeugen hat das LG die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht zu, da der Beklagte seine Pflichten aus dem mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin bestehenden Mandatsverhältnis nicht verletzt habe. Auch liege keine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers oder des Beklagten als dessen Repräsentant gegenüber der Klägerin vor. Diese sei über die Umstände der Rechtsverfolgung umfassend und vollständig informiert worden. Im Übrigen sei ein etwaiger Pflichtverstoß des Beklagten, wenn man eine Pflicht, von der Durchführung des Beschwerdeverfahrens abzuraten, annehmen wollte, für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden, denn der Versicherungsnehmer der Klägerin habe bei seiner Zeugenaussage bestätigt, dass er im Hinblick auf die seitens der Klägerin erteilte Deckungszusage auch ein aussichtsloses Beschwerdeverfahren durchgeführt hätte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, der Beklagte hätte von dem – ihrer Ansicht nach völlig aussichtslosen – Beschwerdeverfahren abraten müssen. Die Information durch den Beklagten stehe dessen Schadensersatzverpflichtung nicht entgegen, da die Klägerin als Rechtsschutzversicherer weder berechtigt noch verpflichtet sei, den ihr übermittelten Sachverhalt juristisch zu überprüfen.