Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 33 Abs. 1, 37 Abs. 2 S. 2 RVG. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 EUR.

Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen war der Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR festzusetzen (vgl. zuletzt Beschl. v. 15.7.2011 – VfGBbg 59/10, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Für eine Abweichung hiervon bestand kein Anlass.

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