Die Entscheidung ist schlichtweg falsch.

Nach § 17 Nr. 1 RVG erhält der Anwalt jeweils eine gesonderte Vergütung

  im Verwaltungsverfahren,
  im Widerspruchsverfahren und
  im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung etc.

Ebenso wie im gerichtlichen Verfahren (§ 17 Nr. 4 RVG) ist die anwaltliche Tätigkeit in der Hauptsache und in der Eilsache auch außergerichtlich jeweils als gesonderte Angelegenheit zu vergüten.[1]

Gleiches gilt im Übrigen auch in allgemeinen Zivilsachen, wo eine dem § 17 Nr. 1 RVG entsprechende Regelung fehlt. So hat der BGH[2] bestätigt, dass der Anwalt in einer Wettbewerbssache zwei Geschäftsgebühren verdienen kann, wenn er sowohl hinsichtlich der Hauptsache als auch hinsichtlich einer vorläufigen Regelung außergerichtlich tätig wird.

Norbert Schneider

[1] AnwK-RVG/N. Schneider, 6. Aufl. 2012, § 17 Rn 19; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl. 2010, § 17 Rn 6; Kompaktkommentar/Bischof, 4. Aufl. 2012, § 17 Rn 13.
[2] AGS 2009, 261 = AnwBl 2009, 462 = NJW 2009, 2068 = MDR 2009, 772 = Rpfleger 2009, 414 = WRP 2009, 744 = BGHR 2009, 811 = JurBüro 2009, 358 = MittdtschPatAnw 2009, 246 = BRAK-Mitt 2009, 138 = NJW-Spezial 2009, 427 = RVGreport 2009, 261 = VersR 2010, 496.

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