Die Entscheidung ist schlichtweg falsch.
Nach § 17 Nr. 1 RVG erhält der Anwalt jeweils eine gesonderte Vergütung
im Verwaltungsverfahren, | |
im Widerspruchsverfahren und | |
im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung etc. |
Ebenso wie im gerichtlichen Verfahren (§ 17 Nr. 4 RVG) ist die anwaltliche Tätigkeit in der Hauptsache und in der Eilsache auch außergerichtlich jeweils als gesonderte Angelegenheit zu vergüten.[1]
Gleiches gilt im Übrigen auch in allgemeinen Zivilsachen, wo eine dem § 17 Nr. 1 RVG entsprechende Regelung fehlt. So hat der BGH[2] bestätigt, dass der Anwalt in einer Wettbewerbssache zwei Geschäftsgebühren verdienen kann, wenn er sowohl hinsichtlich der Hauptsache als auch hinsichtlich einer vorläufigen Regelung außergerichtlich tätig wird.
Norbert Schneider
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