Wurde bei einem Beratungsschein für "Getrenntleben und Ehescheidung" antragsgemäß zunächst nur eine Gebühr festgesetzt, scheitert die nach der geänderten OLG-Rechtsprechung erfolgte Geltendmachung weiterer Beratungshilfegebühren nicht an Verwirkung (analog § 20 GKG).

OLG Köln, Beschl. v. 22.6.2011 – 17 W 69/11

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