Sowohl im Referentenentwurf als auch im Gesetzesentwurf war zunächst ein Rechtsmittelrecht der Staatskasse verankert.[29] Dieses sollte binnen einer Frist von drei Monaten geltend zu machen sein, Entscheidungen aber der Staatskasse nicht von Amts wegen mitzuteilen sein. Eine "echte" Veränderung an der derzeit geltenden Lage wäre daher ohnehin nicht zu erwarten gewesen. Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 15.5.2013, der der BT gefolgt ist, sieht daher kein Rechtsmittelrecht der Staatskasse mehr vor. Zur Begründung trägt die Drucks 17/13538 (Seite 41) die Vermeidung von Bürokratie und Personalaufwand, welche in keinem Verhältnis zum Nutzen gestanden hätten, vor. Es bleibt daher bei der derzeit geltenden Lage.

[29] Lissner, Rpfleger 2012,

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