Bezüglich der nur vorsorglichen Revisionsangriffe gegen die vom Berufungsgericht zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weist der Senat auf Folgendes hin:

Die Revision hat keinen Erfolg mit ihrem Einwand, es bestehe allenfalls Anspruch auf Ersatz einer Gebühr gem. Nr. 2302 VV, weil es sich bei dem vorgerichtlichen Schreiben des Klägervertreters um ein vorformuliertes Massenschreiben gehandelt habe. Bei dem Anspruchsschreiben handelt es sich offensichtlich nicht um ein solches "einfacher Art" (vgl. Jungbauer in Bischof, RVG, 5. Aufl., VV 2302 Rn 6; Hartmann, KostG, 42. Aufl., VV 2302 Rn 3 m. w. Nachw.). Im Übrigen kommt es nicht nur auf die tatsächlich entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern maßgeblich auf Art und Umfang des erteilten Mandats an (BGH, Urt. v. 23.4.1983 – III ZR 157/82, NJW 1983, 2451, 2452 zu § 120 Abs. 1 BRAGO).

Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass das Anspruchsschreiben auch auf einem Mandat zur gerichtlichen Forderungsdurchsetzung beruhen könnte und in diesem Fall durch die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV  abgegolten wäre (vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 RVG; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 2300, 2301 Rn 6; Onderka/Wahlen, in: Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 6. Aufl., VV Vorbem. 2.3 Rn 12 f. m.w.Nachw.). Ob auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 2300 VV entstanden ist, hängt wiederum von Art und Umfang des vom Zedenten erteilten Mandats ab, wozu der Kläger bislang noch nicht ausreichend vorgetragen hat. Ein nur bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV, entgegen der Auffassung der Revision, allerdings nicht entgegen (BGH, Urt. v. 1.10.1968 – VI ZR 159/67, NJW 1968, 2334; OLG Celle JurBüro 2008, 319; OLG Hamm NJW-RR 2006, 242; Jungbauer in Bischof, RVG, 5. Aufl., Vorbem. 2.3 VV Rn 27; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., 2300 VV Rn 18; a.A. OLG München WM 2010, 1622, 1623; Hartmann, KostG, 42. Aufl., VV 2300 Rn 3).

Der Revision ist des Weiteren zuzugeben, dass ein Schädiger nach der ständigen Rspr. des BGH nur jene durch das Schadensereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 10.1.2006 – VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 u. v. 23.10.2003 – IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, jeweils m.w.Nachw.). Ist der Gläubiger bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (vgl. OLG Celle JurBüro 2008, 319 [= AGS 2008, 161]; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 242; OLG München, WM 2010, 1622). Insoweit kommt es allerdings auf die (Gesamt-)Umstände des Einzelfalls an, deren Würdigung dem Tatrichter obliegt (vgl. Senatsurt. v. 8.5.2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337).

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