Die Verfallsbeteiligte hat nicht nur einen Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen nach Nr. 5116 VV für das erstinstanzliche und für das Rechtsbeschwerdeverfahren, sondern auch auf Erstattung weiterer Gebühren, die dem Verteidiger eines wegen einer Ordnungswidrigkeit Verfolgten in diesem Verfahren zu erstatten wären. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der einschlägigen Gebührentatbestände.
Teil 5 VV enthält die Gebührentatbestände für Bußgeldsachen. Die Gebühren des Verteidigers bestehen danach aus der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV, einer Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und von Terminsgebühren je nach der Anzahl der Tage, an dem ein Termin im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde stattfindet, nach Nrn. 5101-5106 VV, einer Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug und Terminsgebühren je nach der Anzahl der Hauptverhandlungstage im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug nach den Nrn. 5107-5112 VV, einer Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach Nr. 5113 VV, Terminsgebühren je nach der Anzahl der Hauptverhandlungstage im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach Nr. 5114 VV sowie aus zusätzlichen Gebühren, von denen im vorliegenden Zusammenhang lediglich die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen nach Nr. 5116 VV in Betracht kommt. Diese systematische Ordnung zeigt bereits, dass es sich bei der Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen nach Nr. 5116 VV nicht um die einzige im selbstständigen Einziehungs- und Verfallsverfahren anfallende Sondergebühr, sondern um eine zusätzliche Gebühr handelt, die neben den Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren anfallen kann. Bestätigt wird dies zum einen durch die Überschrift "Zusätzliche Gebühren" zu dem die Gebühren Nrn. 5115, 5116 und 5200 VV enthaltenden Unterabschnitt 5 aus dem Abschnitt über die Gebühren des Verteidigers, dem vier Unterabschnitte vorangestellt sind, in denen die Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren geregelt sind. Des Weiteren enthält Abs. 1 der amtlichen Vorbem. 5 VV zum Bußgeldverfahren die recht eindeutige Regelung, dass für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen im Bußgeldverfahren die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren entstehen. Mit dieser Bestimmung würde es sich auch nicht vertragen, wenn der Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten lediglich die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen nach Nr. 5116 VV erhielte, der Beistand oder Vertreter eines Zeugen oder Sachverständigen hingegen, für den im Teil 5 VV keine Sonder- oder Zusatzgebühren enthalten sind, wie selbstverständlich die allgemeinen Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren geltend machen könnte.
Auch der Zweck der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV spricht dafür, sie nicht anstatt, sondern zusätzlich zu den im Teil 5 VV im Allgemeinen vorgesehenen Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren zuzubilligen. Mit der zusätzlichen Gebühr Nr. 5116 VV wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass die Abschöpfung von Vermögenswerten oder die Einbehaltung von Gegenständen in der Regel erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Betroffenen hat, womit eine bessere Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Bereich einhergehen sollte. Die Bedeutung dieser Verfahren wird dadurch verstärkt, dass im Bereich der Wirtschaftskriminalität einschließlich entsprechender Ordnungswidrigkeiten der individuelle Nachweis der Schuld der Verantwortlichen von Unternehmen häufig auf Schwierigkeiten stößt und die Verfolgungsbehörden daher vielfach dazu übergegangen sind, die Unternehmen durch Maßnahmen der Einziehung und des Verfalls wirtschaftlich zu treffen und hierdurch den Strafzwecken zum Durchbruch zu verhelfen. Wie in anderen Wirtschaftsstrafsachen handelt es sich hierbei um durchaus umfangreiche und schwierige Verfahren, die zur Anordnung eines Verfallsbetrages auch des Nachweises eines objektiven und subjektiven tatbestandlichen Fehlverhaltens bedürfen, so dass Umfang und Schwierigkeit der Sach-, Beweis- und Rechtslage in gleicher Weise auftreten können. Die in einem solchen Verfahren vom Anfang bis zum Ende mit der Vertretung des Verfallsbeteiligten beauftragten anwaltlichen Vertreter auf die Geltendmachung der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach § 5116 VV zu beschränken und ihnen die Geltendmachung der allgemeinen Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren zu versagen, verfehlte den erwähnten Zweck, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass die nach § 13 Abs. 1 RVG zu bestimmende Höhe der Wertgebühr nach Nr. 5116 VV vergleichsweise hoch ausfällt. So könnte der auf diese Gebühr beschränkte Vertreter nicht wie der Verteidiger insbesondere die Terminsgebühren nach Nrn. 5101 bis 5114 VV je nach Anzahl der Termine mehrfach geltend machen, obgleich er durch ...