RVG VV Nr. 5116
Leitsatz
Im selbstständigen Verfallsverfahren entstehen im Bußgeldverfahren für den Vertreter des Verfallsbeteiligten die Gebühren wie die eines Verteidigers des Betroffenen. Es entsteht nicht nur die Gebühr Nr. 5116 VV.
LG Karlsruhe, Beschl. v. 26.2.2013 – 3 Qs 6/13 Ko
1 Sachverhalt
Gegen die Firma X GmbH & Co KG war eine Verfallsanordnung des Regierungspräsidiums ergangen, da ihre Verantwortlichen ohne die erforderlichen Erlaubnisse Fahrten mit Arbeitsmaschinen durchgeführt und hierdurch andernfalls angefallene Gebühren erspart hätten.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Komplementärin der Verfallsbeteiligten wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Nachdem gegen die Verfallsanordnung Einspruch eingelegt worden war, wurde gegen die Firma X GmbH & Co, KG durch Urteil des AG ein Verfallsbetrag von 3.500,00 EUR festgesetzt. Auf die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten wurde das Verfahren durch Beschluss des OLG wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.
Die Verfallsbeteiligte machte anschließend im Kostenfestsetzungsverfahren Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren sowie Auslagenpauschalen, Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder von insgesamt 1.976,45 EUR geltend. Mit weiterem Schreiben machte sie zudem zwei Gebühren nach Nr. 5116 VV für das erstinstanzliche Verfahren und für das Rechtsbeschwerdeverfahren geltend.
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin billigte das AG der Verfallsbeteiligten lediglich diese beiden Gebühren nach Nr. 5116 VV sowie die Terminsreisekosten des Verteidigers im Gesamtwert von 724,45 EUR zu.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verfallsbeteiligten, die Erfolg hatte.
2 Aus den Gründen
Die Verfallsbeteiligte hat nicht nur einen Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen nach Nr. 5116 VV für das erstinstanzliche und für das Rechtsbeschwerdeverfahren, sondern auch auf Erstattung weiterer Gebühren, die dem Verteidiger eines wegen einer Ordnungswidrigkeit Verfolgten in diesem Verfahren zu erstatten wären. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der einschlägigen Gebührentatbestände.
Teil 5 VV enthält die Gebührentatbestände für Bußgeldsachen. Die Gebühren des Verteidigers bestehen danach aus der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV, einer Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und von Terminsgebühren je nach der Anzahl der Tage, an dem ein Termin im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde stattfindet, nach Nrn. 5101-5106 VV, einer Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug und Terminsgebühren je nach der Anzahl der Hauptverhandlungstage im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug nach den Nrn. 5107-5112 VV, einer Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach Nr. 5113 VV, Terminsgebühren je nach der Anzahl der Hauptverhandlungstage im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach Nr. 5114 VV sowie aus zusätzlichen Gebühren, von denen im vorliegenden Zusammenhang lediglich die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen nach Nr. 5116 VV in Betracht kommt. Diese systematische Ordnung zeigt bereits, dass es sich bei der Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen nach Nr. 5116 VV nicht um die einzige im selbstständigen Einziehungs- und Verfallsverfahren anfallende Sondergebühr, sondern um eine zusätzliche Gebühr handelt, die neben den Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren anfallen kann. Bestätigt wird dies zum einen durch die Überschrift "Zusätzliche Gebühren" zu dem die Gebühren Nrn. 5115, 5116 und 5200 VV enthaltenden Unterabschnitt 5 aus dem Abschnitt über die Gebühren des Verteidigers, dem vier Unterabschnitte vorangestellt sind, in denen die Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren geregelt sind. Des Weiteren enthält Abs. 1 der amtlichen Vorbem. 5 VV zum Bußgeldverfahren die recht eindeutige Regelung, dass für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen im Bußgeldverfahren die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren entstehen. Mit dieser Bestimmung würde es sich auch nicht vertragen, wenn der Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten lediglich die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen nach Nr. 5116 VV erhielte, der Beistand oder Vertreter eines Zeugen oder Sachverständigen hingegen, für den im Teil 5 VV keine Sonder- oder Zusatzgebühren enthalten sind, wie selbstverständlich die allgemeinen Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren geltend machen könnte.
Auch der Zweck der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV spricht dafür, sie nicht anstatt, sondern zusätzlich zu den im Teil 5 VV im Allgemeinen vorgesehenen Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren zuzubilligen. Mit der zusätzlichen Gebühr Nr. 5116 VV wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass die Abschöpfung von Vermögenswerten oder die Einbehaltung von Gegenst...