Verfahrensgang
AG Wildeshausen (Entscheidung vom 09.10.2012; Aktenzeichen 3 OWi 397/11) |
StA Oldenburg (Aktenzeichen 531 Js 65651/11) |
Tenor
1.
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 17.10.2012 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wildeshausen vom 09.10.2012 (3 OWi 397/11) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, dahingehend geändert, dass die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 680,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2012 festgesetzt werden.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insofern entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser zu 2/3. Im Übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdewert wird auf 563,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.10.2012, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die dem Beschuldigten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 491,00 Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 17.10.2012, auf deren Begründung ebenfalls Bezug genommen wird.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber nur in Bezug auf die Gebühr gem. Nr. 5116 VV RVG Erfolg.
Bezüglich der Gebühren nach Nr. 5100, 5103, 5109 und 5110 VV RVG sind die Festsetzungen durch das Amtsgericht zu Recht erfolgt. Zutreffend hat das Amtsgericht der Vorbemerkung 5 VV RVG entsprechend die Gebühren des Vertreters des Verfallsbeteiligten wie die eines Verteidigers eines Betroffenen festgesetzt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann der Vertreter des Verfallsbeteiligten eben diese verlangen. Unter Berücksichtigung der vom Verteidiger insgesamt wahrgenommenen Tätigkeiten, der für ein Verfallsverfahren noch unterdurchschnittlichen Schwierigkeit, der für Verfallsverfahren allerhöchstens durchschnittlichen Haftungsträchtigkeit, des sehr überschaubaren Umfangs der Angelegenheit sowie der äußerst geringen Terminsdauer sind lediglich die festgesetzten Gebühren angemessen.
Zutreffend ist die zweite Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG abgesetzt worden. Denn diese fällt nur einmal an, weil es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde und bei Gericht im Bußgeldverfahren um nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handelt (LG Köln RPfleger 09, 273f.; LG Hamburg JurBüro 06, 644; Hartmann, Kostengesetzte, 40. Auflage, § 15 Rn. 40 m.w.N.; Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, VV 7001 Rn. 59, 62).
Die geltend gemachten Fotokopiekosten sind nicht Gegenstand der Pauschale Nr. 7002 VV RVG, sondern können nur konkret gem. Nr. 7000 VV RVG geltend gemacht werden. Es sind lediglich die angesetzten Kopien zu erstatten. Kopien, die zur Unterrichtung des Mandanten, für andere Verfahrensbeteiligte oder aus praktischen Gründen trotz nicht bestehender Erforderlichkeit gefertigte worden sind, sind nicht erstattungsfähig.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG abgesetzt. Zwar kann sich die Kammer der Logik der Argumentation der Staatskasse, es sei nicht nachzuvollziehen, warum in demselben Verfahren der Anwalt des Betroffenen und der Anwalt des (alleine) Verfallsbeteiligten unterschiedlich zu vergüten sein sollen, nicht verschließen. Denn dieses widerspricht schon dem Grundgedanken der Vorbemerkung 5 VV RVG. Jedoch kann alleine die überzeugende Argumentation die begehrte Vergütung nicht versagen, weil der Gesetzgeber mit Nr. 5116 VV RVG für die Tätigkeit des Vertreters des Verfallsbeteiligten einen weiteren Gebührentatbestand geschaffen hat. Eine solche Verfallbeteiligung liegt vorliegend vor, so dass die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes erfüllt sind.
Dass der Vertreter eines allein Verfallsbeteiligten - also nicht auch noch von einem Ordnungswidrigkeitentatbestand Betroffenen - entweder die Gebühren nach Teil 5 (Vorbemerkung 5 VV RVG) oder die weitere Vergütung nach Nr. 5116 VV RVG nicht erhalten soll, findet keinen Niederschlag im Gesetz. Die anderslautende Entscheidung des OLG Karlsruhe (1 AR 70/11, Beschluss vom 10.04.2012, [...]) betrifft zum einen einen anderen Fall (§ 29a Abs. 4 OWiG) und ist zum anderen nach Auffassung der Kammer nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes zu vereinbaren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 4021423 |
JurBüro 2013, 135 |
AGS 2014, 65 |
RVGreport 2013, 62 |
StRR 2013, 314 |
VRR 2013, 159 |
RVG prof. 2013, 153 |