Der Verurteilte Y wurde durch Urteil des LG Bochum vom 21.9.2011, das seit dem 29.9.2011 rechtskräftig ist, wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Verurteilten wurden außerdem die Kosten des Verfahrens, die Kosten der Nebenklage und seine eigenen notwendigen Auslagen auferlegt. In den Urteilsgründen wird dazu ausgeführt, dass die Kosten- und Auslagenentscheidung auf den §§ 465, 472 StPO beruhe.
Die Mutter der Getöteten, Frau X, wurde durch Beschluss des LG v. 19.8.2011 als Nebenklägerin zugelassen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer der Nebenklägerin als Beistand nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO bestellt.
Durch Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des LG v. 18.11.2011 wurde entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers die an diesen als gerichtlich bestellten Beistand der Nebenklägerin zu zahlende Vergütung (Gebühren und Auslagen) aus der Staatskasse auf 4.921,30 EUR (Gebührenanteil ohne Mehrwertsteuer: 3.712,00 EUR) festgesetzt und die Auszahlung dieses Betrages angewiesen.
Mit Schriftsatz v. 24.11.2011 beantragte der Beschwerdeführer, "die Kosten des Nebenklägers gegen den Verurteilten Y festzusetzen", und zwar in Höhe von 2.496,62 EUR, wobei dieser Betrag unter Abzug der aus der Staatskasse bereits gezahlten 4.921,30 EUR berechnet worden war.
Die Rechtspflegerin des LG hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.1.2012 unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen die aufgrund des Urteils des LG2011 von dem Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden Kosten auf 249,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.11.2011 festgesetzt. Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Bezug genommen.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen ihn, für den Fall, dass der Beschwerdewert von 200,00 EUR überschritten werde, die sofortige Beschwerde, anderenfalls die befristete Erinnerung, zulässig sei sowie, dass Rechtsbehelfe binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung bei Gericht eingegangen sein müssten und auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden könnten.
Gegen den ihm am 27.1.2012 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.1.2012 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9.2.2012, der am 10.2.2012 beim LG eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt, der der Rechtspfleger mit Verfügung vom 23.3.2012 nicht abgeholfen hat.
Die sofortige Beschwerde hate Erfolg.