Die Bundesländer haben zur Zeit zwei Gesetzesvorhaben zur Begrenzung der Prozesskosten- und Beratungshilfe eingebracht. Getragen sind diese Gesetzesinitiativen von dem Gedanken, möglichst viel Geld zu sparen und die Ausgaben im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe zu begrenzen. Über die Konsequenzen haben sich die Länder offenbar gar keine Gedanken gemacht. Hauptsache "vorne" wird gespart, egal, was "hinten" dabei rauskommt.
So entstand die Idee, die zwingende Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe eines Scheidungsverfahrens abzuschaffen. Bisher ist dem Antragsgegner aus Gründen der Waffengleichheit (§§ 76, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO; § 138 FamFG) nicht nur Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, sondern auch ein Anwalt beizuordnen. Beabsichtigt war, diese Regelung dahingehend abzuändern, dass eine Beiordnung nur dann vorzunehmen sei, wenn dies auch im Einzelfall notwendig sei. Insoweit hat bereits der Rechtsausschuss des Bundestags erkannt, dass dieser Schuss nach hinten losgehen wird. Eine solche Regelung würde nämlich nur dazu führen, dass der Antragsgegner irgendeine Folgesache vom Zaun brechen müsste, um dann die Notwendigkeit der anwaltlichen Beiordnung zu erzwingen. Es würden sich damit durch die Folgesachen weitere Kosten ergeben. Die Scheidungsverfahren würden also nicht billiger, sondern durch die zusätzlichen Folgesachen teurer. Daher hat der Rechtsausschuss des Bundestags zu Recht die Streichung dieser Änderung befürwortet. Der Bundestag hat diesen Vorschlag auch angenommen.
Ein weiteres Sparpotential hatte man darin erkannt, die Überprüfungsdauer bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe auf sieben Jahre zu verlängern. Derzeit können die wirtschaftlichen Verhältnisse nur innerhalb von vier Jahren überprüft werden. Sicherlich kann dies zu Mehreinnahmen führen, nämlich dann, wenn die bedürftige Partei oder der bedürftige Beteiligte erst nach Ablauf von vier Jahren, aber noch vor Ablauf von sieben Jahren zu einem einsetzbaren Einkommen oder Vermögen gelangt. Gleichzeitig hätte man auch die Ratenzahlungsdauer auf sieben Jahre angehoben, was bei einer Ratenzahlung wiederum zu höheren Einnahmen hätte führen können. Übersehen hatte man jedoch, dass für die zusätzliche Prüfungsdauer von weiteren drei Jahren auch Personal erforderlich ist. Da die jetzigen Kostenbeamten aber schon mit den bisherigen Überprüfungsverfahren für die Dauer von vier Jahren ausgelastet sind, hätte dies zwingend zur Schaffung neuer Stellen führen müssen. Die Kosten dieser zusätzlichen Stellen stünden aber wohl kaum in einem angemessenen Verhältnis zu dem erwarteten Ertrag aus der längeren Überprüfungsfrist. Daher hat der Rechtsausschuss vorgeschlagen, auch diese Regelung zu streichen. Auch diesem Vorschlag ist der Bundestag nachgekommen.
Eine weitere "Sparvorschrift" wird aber bleiben. Die Postentgeltpauschale der Nr. 7002 VV wird sich zukünftig nämlich nicht mehr nach den gesetzlichen (Wahl-)Anwaltsgebühren richten, sondern nach den Gebühren des PKH-/VKH-Anwalts.
In der Beratungshilfe ist dies nichts Neues, da hier ohnehin bereits kraft Gesetzes nicht die fiktiven Wahlanwaltsgebühren – die es hier ja gar nicht gibt – Maßstab sind, sondern die gesetzlichen Gebühren der Beratungshilfe. Dies ist inzwischen auch ganz einhellige Rechtsprechung.
Im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist es dagegen in der Tat ebenso einhellige Rechtsprechung, dass sich die Postentgeltpauschale nicht nach den verminderten Gebühren der Tabelle des § 49 RVG richtet, sondern nach den vollen gesetzlichen Wahlanwaltsgebühren des § 13 RVG. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift der Nr. 7002 VV und zudem daraus, dass es keine zwei verschiedenen Postpauschalen geben kann. Nur die Gebührenbeträge sind für den PKH-/VKH-Anwalt vermindert, nicht aber die Auslagen (siehe § 46 RVG).
Künftig wird sich die Postentgeltpauschale also lediglich nach den Gebühren aus den Tabellenbeträgen des § 49 RVG berechnen.
Dazu muss man nun aber Folgendes noch wissen:
Bis zu einem Gegenstandswert von 4.000,00 EUR werden künftig die Wahl- und Pflichtanwaltsgebühren identisch sein. Ein Unterschied bei der Postentgeltpauschale kann sich also lediglich bei Werten von über 4.000,00 EUR ergeben.
Bei einem Gegenstandswert von bis zu 5.000,00 EUR beträgt eine volle Gebühr aber bereits 267,00 EUR. Da die Postentgeltpauschale von 20,00 EUR aber bereits bei einem Gebührenaufkommen von 100,00 EUR erreicht ist, können sich bei den vollen Gebühren keine Unterschiede ergeben. Ein Unterschied kann sich nur ergeben, wenn die Pflichtanwaltsgebühr unter 100,00 EUR liegt und die Wahlanwaltsgebühr darüber.
Wenn man lange sucht, dann findet man tatsächlich auch ganze sieben Fälle, in denen dies eintreten kann, nämlich bei einer Zwangsvollstreckung wegen Beträgen zwischen 4.000,01 EUR und 13.000,00 EUR. Hier ergeben sich Pflichtanwaltsgebühren (0,3 nach Nr. 3309 VV) zwischen 77,10 EUR (bis 5.000,00 EUR) und 96,30 EUR (bis 13.000,00 EUR), sodass sich Postentgeltpau...