Der Senat ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung; eine Revisionszulassung sowie eine Nichtzulassungsbeschwerde kommen von vornherein nicht in Betracht (siehe § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO). Schließlich ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Das LG hat die einstweilige Verfügung mit zutreffender Begründung, auf die ergänzend verwiesen wird, bestätigt:
Die Mitbewerbereigenschaft der Klägerin gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG wird nicht mehr gerügt und ist zudem vom LG zutreffend als hinreichend glaubhaft gemacht bewertet worden.
Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass die Verwendung des beanstandeten Zusatzes im Impressum der Homepage eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt. Das Impressum ist Teil der für die interessierte Öffentlichkeit eingerichteten Homepage, welches durch einen auf der Startseite befindlichen Link sofort aufgerufen werden kann. Es enthält – worauf der Beklagte selbst hinweist – die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben, welche u.a. sicherstellen sollen, dass eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter möglich ist. Damit dient das Impressum auch der Anwerbung neuer Kunden, wobei im Übrigen nur im Impressum die E-Mail-Anschrift des Beklagten angegeben ist.
Die Verwendung des Zusatzes "Zulassung OLG, LG, AG Bremen" ist gem. §§ 3, 5 UWG irreführend, weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Rechtsanwalt verfüge jedenfalls in Bremen gegenüber anderen Anwälten aufgrund der Zulassung an den ausdrücklich aufgeführten Gerichten über eine besondere Stellung oder Qualifikation.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist diese Werbung mit einer Selbstverständlichkeit von hinreichender wettbewerblicher Relevanz, insbesondere weil sie geeignet ist, bei einem Rechtsschutz vor bremischen Gerichten suchenden potentiellen Mandanten den Eindruck zu erwecken, der Beklagte sei aufgrund seiner Zulassung vor diesen Gerichten gegenüber auswärtigen Rechtsanwälten zu seiner Vertretung besser geeignet (siehe auch OLG Köln, Urt. v. 22.6.2012 – 6 U 4/12, NJW-RR 2012, 1528 f.).
Schließlich teilt der Senat die Ansicht des LG, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG vorliegen. Eine standesrechtliches Verpflichtung der Klägerin, den Beklagten vor der Abmahnung auf den Verstoß hinzuweisen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Mit seinem wettbewerbswidrigen Verhalten hat der Beklagte eine Wiederholungsgefahr begründet, die dem Mitbewerber gem. § 12 Abs. 1 S. 1 UWG das Recht sowie auch die Obliegenheit gibt, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verlangen. Diese Regelung ist auch im Interesse des Schuldners, um unnötige Prozesse und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. Sie berücksichtigt aber auch das berechtigte Interesse des Mitbewerbers, über eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung klaglos gestellt zu werden. Für konkurrierende Rechtsanwälte gilt nichts anderes; insbesondere ist nicht erkennbar, warum aus dem Standesrecht ein Verzicht auf eine derartige Klaglosstellung folgen soll.