Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung; Irreführende Gestaltung des Impressums im Internetauftritt eines Rechtsanwalts durch die Angabe "Zulassung OLG, LG, AG Bremen"
Leitsatz (amtlich)
1. Verwendet ein Rechtsanwalt im Impressum seines Internetauftritts die Angabe "Zulassung OLG, LG, AG Bremen", stellt dies eine irreführende Werbung dar, weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Rechtsanwalt verfüge gegenüber anderen Rechtsanwälten aufgrund der Zulassung an den ausdrücklich aufgeführten Gerichten über eine besondere Stellung oder Qualifikation.
2. Die irreführende Aussage "Zulassung OLG, LG, AG Bremen" ist auch von wettbewerblicher Relevanz, weil sie geeignet ist, bei einem Rechtsschutz vor bremischen Gerichten suchenden potentiellen Mandanten den Eindruck zu erwecken, der Rechtsanwalt sei aufgrund seiner Zulassung vor diesen Gerichten gegenüber auswärtigen Rechtsanwälten zu seiner Vertretung besser geeignet.
Normenkette
UWG §§ 3, 5, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 12 O 303/12) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des LG Bremen vom 13.12.2012 gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte erhält gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu bis zum 15.3.2013 Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Parteien sind Rechtsanwälte. Der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) verwendete im Impressum seines Internetauftritts den Zusatz "Zulassung OLG, LG, AG Bremen", was die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) für eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten hält.
Auf Antrag der Klägerin hat das LG Bremen mit Beschluss vom 16.10.2012 dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsgeld untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu werben:
"Zulassung OLG, LG, AG Bremen"
wie am 2.10.2012 auf der Homepage unter http://[...]. de/impressum. html geschehen.
Mit seinem Widerspruch hat der Beklagte die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags begehrt. Es bestehe zur Klägerin kein Wettbewerbsverhältnis, die Angaben im Impressum seien keine Werbung, es fehle an der wettbewerblichen Relevanz und die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei rechtsmissbräuchlich.
Mit Urteil vom 13.12.2012 hat das LG Bremen, 2. Kammer für Handelssachen, die einstweilige Verfügung vom 16.10.2012 bestätigt.
Der Unterlassungsanspruch folge aus den §§ 3, 5, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Klägerin sei ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung u.a. als Strafverteidigerin bundesweit tätig und somit Mitbewerberin gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
Die Verwendung des Zusatzes "Zulassung OLG, LG, AG Bremen" sei eine irreführende Handlung. Die Verwendung dieses Zusatzes im Impressum stelle eine geschäftliche Handlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, denn sie hänge objektiv mit der Förderung der Dienstleistungen des Beklagten zusammen und habe insbesondere Marktbezug.
Die Verwendung dieses Zusatzes sei irreführend, weil sie beim angesprochenen Verkehr den unrichtigen Eindruck erwecke, die Zulassung des Beklagten bei den bremischen ordentlichen Gerichten sei etwas Besonderes. Diese irreführende Aussage sei auch von wettbewerblicher Relevanz, denn mit dem Zusatz werde der unzutreffende Eindruck erweckt, andere Rechtsanwälte, insbesondere solche mit Sitz nicht in Bremen, besäßen eine solche Zulassung nicht. Für eine rechtmissbräuchliche Abmahnung i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, was näher erläutert wird.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte jeweils rechtzeitig die Berufung eingelegt und begründet. Der Beklagte begehrt weiterhin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Er ist der Ansicht, die Verwendung des beanstandeten Zusatzes im Impressum seiner Internetseite habe keinen Marktbezug und sei daher keine geschäftliche Handlung. Sämtliche Angaben im Impressum dienten nicht der Förderung des Geschäftszwecks, sondern verfolgten den alleinigen Zweck, die sich aus dem TMG ergebenden Pflichten für Telemediendienstanbieter zu erfüllen. Dies folge für den verständigen Verbraucher auch daraus, dass dieser Zusatz nicht auch im Profil des Beklagten Erwähnung gefunden habe.
Dem Zusatz fehle zudem die wettbewerbliche Relevanz, denn der potentielle Mandant fälle seine Entscheidung anhand des Profils des Beklagten, nicht aufgrund des Impressums, welches weitgehend sowieso nicht zur Kenntnis genommen werde.
Das Verhalten der Klägerin sei schließlich auch rechtsmissbräuchlich, weil sie entgegen § 43 BRAO den Beklagten abgemahnt habe, ohne zuvor den Beklagten kollegialiter auf die Unzulässigkeit des Zusatzes hingewiesen zu haben.
II. Der Senat ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung; ein...