1. Verwendet ein Rechtsanwalt im Impressum seines Internetauftritts die Angabe "Zulassung OLG, LG, AG Bremen", stellt dies eine irreführende Werbung dar, weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Rechtsanwalt verfüge gegenüber anderen Rechtsanwälten aufgrund der Zulassung an den ausdrücklich aufgeführten Gerichten über eine besondere Stellung oder Qualifikation.
  2. Die irreführende Aussage "Zulassung OLG, LG, AG Bremen" ist auch von wettbewerblicher Relevanz, weil sie geeignet ist, bei einem Rechtsschutz vor bremischen Gerichten suchenden potentiellen Mandanten den Eindruck zu erwecken, der Rechtsanwalt sei aufgrund seiner Zulassung vor diesen Gerichten gegenüber auswärtigen Rechtsanwälten zu seiner Vertretung besser geeignet.

OLG Bremen, Beschl. v. 20.2.2013 – 2 U 5/13

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