UWG § 3, 5, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1
Leitsatz
- Verwendet ein Rechtsanwalt im Impressum seines Internetauftritts die Angabe "Zulassung OLG, LG, AG Bremen", stellt dies eine irreführende Werbung dar, weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Rechtsanwalt verfüge gegenüber anderen Rechtsanwälten aufgrund der Zulassung an den ausdrücklich aufgeführten Gerichten über eine besondere Stellung oder Qualifikation.
- Die irreführende Aussage "Zulassung OLG, LG, AG Bremen" ist auch von wettbewerblicher Relevanz, weil sie geeignet ist, bei einem Rechtsschutz vor bremischen Gerichten suchenden potentiellen Mandanten den Eindruck zu erwecken, der Rechtsanwalt sei aufgrund seiner Zulassung vor diesen Gerichten gegenüber auswärtigen Rechtsanwälten zu seiner Vertretung besser geeignet.
OLG Bremen, Beschl. v. 20.2.2013 – 2 U 5/13
1 Sachverhalt
Die Parteien sind Rechtsanwälte. Der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) verwendete im Impressum seines Internetauftritts den Zusatz "Zulassung OLG, LG, AG Bremen", was die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) für eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten hält.
Auf Antrag der Klägerin hat das LG dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsgeld untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu werben: "Zulassung OLG, LG, AG Bremen" wie am 2.10.2012 auf der Homepage unter http://[…].de/impressum.html geschehen.
Mit seinem Widerspruch hat der Beklagte die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags begehrt. Es bestehe zur Klägerin kein Wettbewerbsverhältnis, die Angaben im Impressum seien keine Werbung, es fehle an der wettbewerblichen Relevanz und die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei rechtsmissbräuchlich.
Das LG hat die einstweilige Verfügung bestätigt.
Der Unterlassungsanspruch folge aus den §§ 3, 5, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Klägerin sei ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung u.a. als Strafverteidigerin bundesweit tätig und somit Mitbewerberin gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
Die Verwendung des Zusatzes "Zulassung OLG, LG, AG Bremen" sei eine irreführende Handlung. Die Verwendung dieses Zusatzes im Impressum stelle eine geschäftliche Handlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, denn sie hänge objektiv mit der Förderung der Dienstleistungen des Beklagten zusammen und habe insbesondere Marktbezug.
Die Verwendung dieses Zusatzes sei irreführend, weil sie beim angesprochenen Verkehr den unrichtigen Eindruck erwecke, die Zulassung des Beklagten bei den bremischen ordentlichen Gerichten sei etwas Besonderes. Diese irreführende Aussage sei auch von wettbewerblicher Relevanz, denn mit dem Zusatz werde der unzutreffende Eindruck erweckt, andere Rechtsanwälte, insbesondere solche mit Sitz nicht in Bremen, besäßen eine solche Zulassung nicht. Für eine rechtmissbräuchliche Abmahnung i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, was näher erläutert wird.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und begründet. Er begehrt weiterhin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und ist der Ansicht, die Verwendung des beanstandeten Zusatzes im Impressum seiner Internetseite habe keinen Marktbezug und sei daher keine geschäftliche Handlung. Sämtliche Angaben im Impressum dienten nicht der Förderung des Geschäftszwecks, sondern verfolgten den alleinigen Zweck, die sich aus dem TMG ergebenden Pflichten für Telemediendienstanbieter zu erfüllen. Dies folge für den verständigen Verbraucher auch daraus, dass dieser Zusatz nicht auch im Profil des Beklagten Erwähnung gefunden habe.
Dem Zusatz fehle zudem die wettbewerbliche Relevanz, denn der potentielle Mandant fälle seine Entscheidung anhand des Profils des Beklagten, nicht aufgrund des Impressums, welches weitgehend sowieso nicht zur Kenntnis genommen werde.
Das Verhalten der Klägerin sei schließlich auch rechtsmissbräuchlich, weil sie entgegen § 43 BRAO den Beklagten abgemahnt habe, ohne zuvor den Beklagten kollegialiter auf die Unzulässigkeit des Zusatzes hingewiesen zu haben.
2 Aus den Gründen
Der Senat ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung; eine Revisionszulassung sowie eine Nichtzulassungsbeschwerde kommen von vornherein nicht in Betracht (siehe § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO). Schließlich ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Das LG hat die einstweilige Verfügung mit zutreffender Begründung, auf die ergänzend verwiesen wird, bestätigt:
Die Mitbewerbereigenschaft der Klägerin gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG wird nicht mehr gerügt und ist zudem vom LG zutreffend als hinreichend glaubhaft gemacht bewertet worden.
Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass die Verwendung des beanstandeten Zusatzes im Impressum der Homepage eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt. Das Impressum ist Teil der für ...