Der Antragstellerin wurde mit Beschluss des FamG v. 30.10.1998 ratenfreie Prozesskostenhilfe für das vorliegende Ehescheidungsverfahren bewilligt. Mit rechtskräftigem Urt. v. 14.3.2000 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich abgetrennt, da noch nicht alle Auskünfte der Versorgungsträger vorlagen und beide Parteien damals die Abtrennung begehrten. Den Streitwert setzte es für die Ehesache i.H.v. 6.000,00 DM und für den Versorgungsausgleich (vorläufig) i.H.v. 1.000,00 DM fest. In der Folgezeit rechnete die der Antragstellerin im ersten Rechtszug beigeordnete Rechtsanwältin ihre gegenüber der Staatskasse bestehenden Vergütungsansprüche ausgehend von einem Gegenstandswert i.H.v. 7.000,00 DM ab und erhielt am 29.6.2000 insgesamt eine Auszahlung i.H.v. 887,40 DM für ihre Tätigkeit im ersten Rechtszug. In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich teilte das FamG nach erfolgter Einholung von Auskünften der Versorgungsträger und der Durchführung zweier mündlicher Anhörungen den Parteien mit Verfügung vom 22.8.2002 mit, dass es gem. der von ihm erstellten Berechnung über den Versorgungsausgleich nunmehr ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden wolle, und setzte ihnen eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen. Gerichtsintern wurde vom zuständigen Richter eine Frist zur Wiedervorlage der Akte nach Ablauf eines Monats gesetzt. Die Akte wurde in der Folgezeit weder dem Richter vorgelegt, noch wurde seitens der Parteien oder der Versorgungsträger nach dem Sachstand angefragt. Erst nach über neun Jahren, nämlich am 9.9.2011, kündigte das FamG den Fortgang des Verfahrens an und holte in der Folgezeit Auskünfte von den Versorgungsträgern nach dem ab 1.9.2009 geltenden neuen Recht zum Versorgungsausgleich ein. Ein neuerlicher Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Versorgungsausgleichsverfahren wurde von der Antragstellerin nicht gestellt. Mit Beschl. v. 28.9.2012, rechtskräftig seit dem 28.12.2012, entschied das FamG über die Durchführung des Versorgungsausgleichs und setzte den Wert für den Versorgungsausgleich auf 1.800,00 EUR fest. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beantragte sodann eine neue Festsetzung ihrer Gebühren für das gesamte Verfahren auf der Basis des endgültigen Verfahrenswertes des Versorgungsausgleichs i.H.v. 777,07 EUR abzüglich bereits geleisteter Vorschüsse i.H.v. 453,72 EUR, also 323,25 EUR, die auch in dieser Höhe festgesetzt und ausgezahlt wurden. Mit Verfügung des Rechtspflegers v. 27.5.2013, der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 6.6.2013, kündigte dieser gegenüber der Antragstellerin eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an und forderte diese auf, binnen vier Wochen eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. dem beigefügten Vordruck einzureichen. Mit Schreiben vom 17.6.2013 trat die Antragstellerin einer Überprüfung der PKH- Bewilligungsvoraussetzungen entgegen. Mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 20.6.2013 wies diese darauf hin, dass die Vierjahresfrist des § 120 Abs. 4 ZPO nach ihrer Auffassung erst mit Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu laufen beginne. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2.7.2013 beantragte die Antragstellerin eine Fristverlängerung zur Vorlage der "Prozesskostenhilfeunterlagen" bis zum 20.7.2013, die stillschweigend gewährt wurde. Eine neuerliche Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging am 23.7.2013 beim FamG – ohne einen Gehaltsnachweis – ein. Mit Verfügung v. 25.7.2013 forderte der zuständige Rechtspfleger die Antragstellerin auf, einen aktuellen Gehaltsnachweis nachzureichen. Dieser ging erst nach einem aktenmäßig nicht bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 11.10.2013 bei dem FamG ein. Nachdem die zuständige Rechtspflegerin mit Schreiben vom 23.10.2013 der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihr beabsichtigen Festsetzung von Raten zur Rückzahlung der Verfahrenskosten gewährt hatte, änderte die Rechtspflegerin mit Beschl. v. 25.11.2013 die der Antragstellerin mit Beschl. v. 30.10.1998 bewilligte Prozesskostenhilfe dahin ab, dass ab 1.2.2013 von der Antragstellerin monatliche Raten in Höhe von 115,00 EUR zu zahlen seien. Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 3.12.2013 zugestellten Beschluss legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.12.2013 Beschwerde ein, die am 2.1.2014 beim FamG einging. Sie ist der Auffassung, dass die Vier-Jahres-Frist des § 120 Abs. 4 ZPO bereits verstrichen sei und macht weiter geltend, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Bearbeitung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich nicht zu einer Zahlung herangezogen worden wäre, da ihre damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse dies nicht zugelassen hätten.
Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.