Auf das Prozesskostenhilfe-Abänderungsverfahren findet gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG die ZPO Anwendung, wobei nach § 40 EGZPO auf die vor dem 1.1.2014 geltende Gesetzeslage abzustellen ist.
Das AG hat im Rahmen des von ihm durchgeführten Überprüfungsverfahrens die ursprünglich ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe angesichts der unstreitigen Veränderung der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin zutreffend dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin gehalten ist, aus ihrem einzusetzenden Einkommen künftig zur Rückzahlung der Verfahrenskosten monatliche Raten i.H.v. 115,00 EUR aufzubringen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde war eine Abänderung der Entscheidung zu ihrem Nachteil nicht durch die Regelung von § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO (a.F.) ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung ist eine Abänderung der ursprünglichen PKH-Entscheidung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
Eine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens ist vorliegend nicht bereits durch das seit 14.3.2000 rechtskräftige Scheidungsurteil vom selben Tag eingetreten. Bei einem Scheidungsverbundverfahren, wie vorliegend nach § 623 ZPO (a.F.) der Fall, kommt es nämlich insoweit nicht auf die Beendigung des Hauptsacheverfahrens, sondern auf die Beendigung des gesamten Scheidungsverbundes an (allg. M., vgl. OLG Naumburg FamRZ 2011, 130; OLG Dresden FamRZ 2002, 1415; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 11. Aufl., § 120 ZPO Rn 245), sodass hier grundsätzlich auf die formale Beendigung der Scheidungsfolgensache Versorgungsausgleich abzustellen ist. Auch liegt keine sonstige Beendigung des Verfahrens, insbesondere auch nicht durch Nichtbetreiben des Verfahrens in der Zeit vom 22.8.2002 bis 9.9.2011 vor. Unter den Begriff der sonstigen Beendigung eines Verfahrens werden in der Rspr. und Lit. Fälle des Vergleichs, des Ruhens und der Aussetzung des Verfahrens und auch das bloße Nichtbetreiben eines Verfahrens durch die Parteien erfasst (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 120a ZPO Rn 19). Eine Beendigung des Verfahrens durch das bloße Nichtbetreiben der Parteien des abgetrennten Versorgungsausgleichs kommt vorliegend nicht in Betracht, da es sich beim Versorgungsausgleich um ein von Amts wegen einzuleitendes (§§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG, 623 ff. ZPO a.F.), unter den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) fallendes Verfahren handelt. Auch soweit das FamG hier von sich aus seiner Verfahrensförderungspflicht über einen Zeitraum von über 9 Jahren nicht nachgekommen ist, liegt keine Beendigung des Verfahrens i.S.d. § 120 Abs. 4 (a.F.) ZPO vor.
Zwar ist in der Rspr. bereits entschieden worden, dass wegen Nichtbetreibung eines Versorgungsausgleichsverfahrens ausnahmsweise dann nicht auf die formelle Beendigung einer vom Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache abzustellen ist, wenn das Verfahren nach der Abtrennung vom Verbund über einen vier Jahre überschreitenden Zeitraum überhaupt nicht mehr vom FamG fortgeführt wurde und das gesamte Verhalten des Gerichts bei den Beteiligten den zwingenden Eindruck hinterlassen hat, dass das Verfahren tatsächlich beendet sei (OLG Naumburg FamRZ 2001, 237). Ein solcher Ausnahmefall, in dem durch das Nichtbetreiben des Verfahrens ein schützenswertes Vertrauen der Partei auf die Beendigung eines Verfahrens entstanden ist, liegt hier nicht vor. Anders als bei dem vom OLG Naumburg (a.a.O.) entschiedenen Fall, in dem der abgetrennte Versorgungsausgleich vom Familiengericht überhaupt nicht fortgeführt wurde, keine Wiedervorlagefristen verfügt und auch in einem späteren Überprüfungsverfahren von der Beendigung des Versorgungsausgleichs ausgegangen wurde, hat das Amtsgericht vorliegend nach der Abtrennung der zwischen den Beteiligten zudem streitigen Folgesache Versorgungsausgleich, die mangels Entscheidungsreife auf ausdrücklichen Antrag beider Parteien erfolgte, das Verfahren in aufwändiger Weise fortgeführt und nach Einholung der fehlenden Auskünfte und der Durchführung immerhin zweier Anhörungstermine eine letzte Frist zur Stellungnahme vor einer abschließenden Entscheidung gesetzt. Insoweit konnte bei den Parteien auch angesichts des Umstandes, dass das Verfahren mangels Vorlage der Akte an den zuständigen Richter über einen Zeitraum von über neun Jahren nicht betrieben wurde, keinesfalls der Eindruck entstanden sein, dass das Verfahren beendet worden sein könnte. Den Beteiligten war offenkundig bekannt, dass eine abschließende Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch ausstand und ihnen die Möglichkeit zu jeder Zeit offen, über ihre Verfahrensbevollmächtigten sich nach dem Sachstand des Verfahrens zu erkundigen und bei dem Familiengericht auf verfahrensfördernde Maßnahmen hinzuwirken. Unter diesen Umständen kann nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung der langen Zeitdauer der durch das Gericht verursachten Verfahrensverzögerung ein von § 120 Abs. 4 ZPO (a.F.) zu schützendes ...