Eine Terminsgebühr für das Verfahren B ist in der Berufungsinstanz nicht angefallen.
1. Die Voraussetzungen der Entstehung von Terminsgebühren sind in der Vorbem. 3 Abs. 3 VV geregelt. Die Vorschrift lautet:
"Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für"
1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.“
2. Keine dieser Voraussetzungen ist für das Verfahren B gegeben.
a) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesen im Berufungsverfahren in keinem gerichtlichen Termin vertreten.
b) Auch eine Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen ist nicht entstanden. Ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers an außergerichtlichen Terminen und Besprechungen im Verfahren A teilgenommen und dabei auch die im Verfahren B gegenständlichen Streitpunkte erörtert hat – was naheliegt -, kann dahinstehen. Diese Verhandlungen bezogen sich auf das Verfahren A und lösten die dort angefallene und festgesetzte Terminsgebühr aus. Die Einbeziehung der Gegenstände des Verfahrens B führte im Verfahren A zu einer Erhöhung des Streitwerts und damit auch zu einer Erhöhung der Terminsgebühr. Mit dieser Erhöhung ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren A, soweit sie Gegenstände des Verfahrens B betraf, abgegolten. Das folgt bereits aus dem Grundsatz, dass sich die Vergütung nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit berechnet (§ 2 Abs. 1 RVG). Da jede Tätigkeit einem Gebührentatbestand zugeordnet ist, ist der für die Gebühren maßgebliche Wert der Tätigkeit nach ihrem jeweiligen Gegenstand zu bemessen. Die Gebühr für eine bestimmte Tätigkeit kann demnach nur einmal und zwar in eben der Höhe anfallen, die sich aus dem für die Tätigkeit maßgeblichen Gebührenstreitwert ergibt.
3. Die Behandlung von Streitgegenständen in gerichtlichen oder außergerichtlichen Terminen eines Verfahrens, in dem sie nicht anhängig sind, führt nicht nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV zu einer eigenen Terminsgebühr in dem Verfahren, in dem sie (die einbezogenen Gegenstände) anhängig sind. Eine Terminsgebühr fällt nur in dem Verfahren an, in dem ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV stattgefunden hat. Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV ist kein eigener Gebührentatbestand für das einbezogene Verfahren (hier: Verfahren B), sondern regelt lediglich für bestimmte Fälle die teilweise Anrechnung der im einbeziehenden Verfahren (hier: Verfahren A) entstandenen Gebühr auf eine anderweitig entstandene Terminsgebühr im einbezogenen Verfahren (hier: Verfahren B).
a) Die Vorschrift lautet:
"Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht."
b) Die Vorschrift trifft eine unmittelbare Aussage nur zu der erhöhten Terminsgebühr in einem Verfahren, das durch Vergleich erledigt wird und dabei Gegenstände miterledigt, die in jenem Verfahren nicht streitgegenständlich waren. Für den Erhöhungsbetrag, der sich aus der Erhöhung des Streitwerts um den Wert der miterledigten Streitpunkte ergibt, ist angeordnet, dass er auf eine in dem miterledigten Verfahren (hier: Verfahren B) entstandene Terminsgebühr anzurechnen ist (vgl. auch § 15a RVG).
aa) Damit ist entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht festgelegt, dass in dem einbezogenen Verfahren (hier: Verfahren B) eine Gebühr durch die Vergleichsverhandlung in dem einbeziehenden Verfahren (hier: Verfahren A) entsteht. Vielmehr ist lediglich eine Anrechnungsvorschrift für den Fall getroffen, dass eine Terminsgebühr im einbezogenen Verfahren anderweitig anfällt. Dies wird gelegentlich der Fall sein, wenn z.B. in dem einbezogenen Verfahren ein Gerichtstermin stattgefunden hat, der für sich genommen bereits eine Gebühr ausgelöst hat (OLG Stuttgart v. 10.3.2005 – 8 W 89/05). Ob die Gebühr in dem einbezogenen Verfahren (hier: Verfahren B) entsteht, ist jedoch allein davon abhängig, ob in ihm die Voraussetzungen eines Gebührentatbestands erfüllt sind (OLG Stuttgart v. 10.3.2005 - 8 W 89/05 [= AGS 2005, 256]; OLG Frankfurt v. 30.1.2008 - 6 W 166/07 [= AGS 2008, 224]); OLG Köln v. 20.1.2011 - II-25 WF 255/10 [= AGS 2012, 62]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 21. Aufl., VV 3104 Rn 98; Riedel/Sußbauer/Keller, 9. Aufl. VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn 54, 56; Baumgärtel/Hergenröder...