Leitsatz
Die Behandlung von Streitgegenständen in gerichtlichen oder außergerichtlichen Terminen eines Verfahrens, in dem sie nicht anhängig sind, führt nicht zu einer eigenen Terminsgebühr in dem Verfahren, in dem sie (die einbezogenen Gegenstände) anhängig sind. Eine Terminsgebühr fällt nur in dem Verfahren an, in dem ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV stattgefunden hat.
BAG, Beschl. v. 17.2.2014 – 10 AZB 81/13
1 Sachverhalt
Gegen das Urteil des ArbG (Verfahren B) hatte die Beklagte Berufung eingelegt. Bevor es zur Berufungsverhandlung kam, wurde vor dem ArbG in einem weiteren Verfahren der Parteien (Verfahren B) verhandelt. Dort schlossen sie einen Vergleich, mit dem sie sowohl das Verfahren A als auch das Verfahren B erledigten. Bezüglich der Kostentragung für das Verfahren B wurde keine Regelung getroffen. Das LG erließ daraufhin ohne mündliche Verhandlung einen Kostenbeschluss nach § 91a ZPO, mit dem es die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten auferlegte.
Der Kläger beantragte daraufhin die Festsetzung der ihm im Berufungsverfahren entstandenen Kosten, darunter auch einer Terminsgebühr.
Das ArbG hat für das Verfahren A eine Terminsgebühr aus den addierten Streitwerten der Verfahren A und B festgesetzt. Die Festsetzung einer Terminsgebühr für das Verfahren B hat das ArbG abgelehnt, da im Verfahren B vor dem LAG kein Termin stattgefunden habe. Das LAG hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Eine Terminsgebühr für das Verfahren B ist in der Berufungsinstanz nicht angefallen.
1. Die Voraussetzungen der Entstehung von Terminsgebühren sind in der Vorbem. 3 Abs. 3 VV geregelt. Die Vorschrift lautet:
"Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für"
1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.“
2. Keine dieser Voraussetzungen ist für das Verfahren B gegeben.
a) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesen im Berufungsverfahren in keinem gerichtlichen Termin vertreten.
b) Auch eine Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen ist nicht entstanden. Ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers an außergerichtlichen Terminen und Besprechungen im Verfahren A teilgenommen und dabei auch die im Verfahren B gegenständlichen Streitpunkte erörtert hat – was naheliegt -, kann dahinstehen. Diese Verhandlungen bezogen sich auf das Verfahren A und lösten die dort angefallene und festgesetzte Terminsgebühr aus. Die Einbeziehung der Gegenstände des Verfahrens B führte im Verfahren A zu einer Erhöhung des Streitwerts und damit auch zu einer Erhöhung der Terminsgebühr. Mit dieser Erhöhung ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren A, soweit sie Gegenstände des Verfahrens B betraf, abgegolten. Das folgt bereits aus dem Grundsatz, dass sich die Vergütung nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit berechnet (§ 2 Abs. 1 RVG). Da jede Tätigkeit einem Gebührentatbestand zugeordnet ist, ist der für die Gebühren maßgebliche Wert der Tätigkeit nach ihrem jeweiligen Gegenstand zu bemessen. Die Gebühr für eine bestimmte Tätigkeit kann demnach nur einmal und zwar in eben der Höhe anfallen, die sich aus dem für die Tätigkeit maßgeblichen Gebührenstreitwert ergibt.
3. Die Behandlung von Streitgegenständen in gerichtlichen oder außergerichtlichen Terminen eines Verfahrens, in dem sie nicht anhängig sind, führt nicht nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV zu einer eigenen Terminsgebühr in dem Verfahren, in dem sie (die einbezogenen Gegenstände) anhängig sind. Eine Terminsgebühr fällt nur in dem Verfahren an, in dem ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV stattgefunden hat. Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV ist kein eigener Gebührentatbestand für das einbezogene Verfahren (hier: Verfahren B), sondern regelt lediglich für bestimmte Fälle die teilweise Anrechnung der im einbeziehenden Verfahren (hier: Verfahren A) entstandenen Gebühr auf eine anderweitig entstandene Terminsgebühr im einbezogenen Verfahren (hier: Verfahren B).
a) Die Vorschrift lautet:
"Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht."
b) Die Vorschrift trifft eine unmittelbare Aussage nur zu der erhöhten Termi...