Ein Verweis auf die in einem anderen Rechtsstreit oder Verfahren zur Gerichtsakte überlassenen PKH-/VKH-Unterlagen dürfte grundsätzlich zur Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe nicht ausreichend sein. Insoweit der Anwalt nicht Gefahr laufen will, seine berechtigten Gebührenansprüche aus der Landeskasse versagt zu erhalten, sollte er in jedem gerichtlichen Verfahren, in dem er Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe begehrt, auch gesonderte Erklärungen nebst Anlagen einreichen.
Rechtsanwältin u. FAFamR Lotte Thiel, Koblenz
AGS 5/2014, S. 244 - 246
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