a) Zu Recht hat die Rechtspflegerin des AG eine Festsetzung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gebühren und Auslagen abgelehnt. Denn für die Verteidigung in eigener Sache erhält der Rechtsanwalt als Betroffener eines Bußgeldverfahrens, für das gem. §§ 46 Abs. 1, 105 Abs. 1 OWiG die Regelungen der StPO sinngemäß gelten, keine Gebühren erstattet.
aa) Zwar gehören zu den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, die nach der Auslagenentscheidung des AG die Landeskasse zu tragen hat, gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Die Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO kann allerdings – entgegen einer früher teilweise vertretenen und offenbar auch vom Beschwerdeführer favorisierten Ansicht (vgl. OLG Frankfurt NJW 1973, 1991; LG Wuppertal NJW 1975, 2309; LG Mainz NJW 1979, 1897) – nicht dahin verstanden werden, wegen des Wortlauts der Regelung des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO (danach sind dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte) stehe ein anwaltlicher Gebührenanspruch auch einem sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt zu. Dabei wird nämlich übersehen, dass nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO der in eigener Sache am Straf- oder Bußgeldverfahren beteiligte Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie ein im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretener Beteiligter behandelt werden soll, wenn er die Aufgaben, die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozessrecht auch wahrnehmen durfte (BVerfG NJW 1980, 1677; NJW 1994, 242).
Dies ist jedoch bei der Selbstverteidigung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren – anders als im Zivilprozess, in dem § 78 Abs. 4 ZPO dem Rechtsanwalt die Möglichkeit der Selbstvertretung eröffnet – nicht der Fall. Nach übereinstimmender Ansicht in Rspr. und Schrifttum ist es nicht zulässig, dass der Rechtsanwalt in dem von der StPO und dem OWiG gebrauchten Sinne sein eigener Verteidiger sein kann (BVerfG NJW 1980, 1677; NJW 1998, 2205; LG Nürnberg-Fürth NJW 1973, 913; LG Zweibrücken Rpfleger 1983, 330; LG Berlin NJW 2007, 1477; Meyer-Goßner, a.a.O., § 138 Rn 6). Denn der Status des Verteidigers, der als Organ der Rechtspflege mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft im Prozess tätig wird, und die Stellung des Angeklagten/Betroffenen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren sind offensichtlich miteinander unvereinbar (BVerfG NJW 1994, 242; NJW 1998, 2205).
Aus diesem Grund findet die auf den Zivilprozess zugeschnittene Regelung des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO nach ganz herrschender und auch von der Kammer geteilter Auffassung im Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a Rn 14 m.w.Nachw.; Göhler, OWiG, 16. Aufl., vor § 105 Rn 45). Entsprechend dieser einschränkenden Auslegung des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, die nicht nur verfassungsrechtlich vertretbar ist, sondern nahe liegt (BVerfG NJW 1980, 1677; NJW 1994, 242), steht einem Rechtsanwalt, der sich als Angeklagter/Betroffener in einem Straf- bzw. Bußgeldverfahren selbst verteidigt hat, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zu (LG Nürnberg-Fürth NJW 1973, 913; LG Göttingen Rpfleger 1991, 337; Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a Rn 14; Göhler, a.a.O., vor § 105 Rn 45).
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich – worauf der Beschwerdeführer insoweit zu Recht hinweist – bei dem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht um ein Strafverfahren handelt und § 46 Abs. 1 OWiG (lediglich) die sinngemäße Anwendung der Regelungen der StPO auf das Bußgeldverfahren vorsieht.
Daraus, dass zum Kernbereich des Strafrechts alle bedeutsamen Unrechtstatbestände gehören, während das Ordnungswidrigkeitenrecht Fälle mit geringerem Unrechtsgehalt erfasst und mit der an eine Ordnungswidrigkeit geknüpften Sanktion lediglich eine nachdrückliche Pflichtenmahnung bezweckt wird, der der Ernst der staatlichen Kriminalstrafe fehlt (vgl. BVerfG NJW 1977, 1629), folgt jedoch keine unterschiedliche Stellung des Verteidigers in beiden Verfahren. Denn sowohl im Ordnungswidrigkeiten- als auch im Strafverfahren hat der Verteidiger, der als unabhängiges Organ der Rechtspflege bei Eingriffen in den Prozess durch Anträge oder auf andere Weise grundsätzlich nicht als Vertreter des Betroffenen bzw. Beschuldigten, sondern gem. § 137 Abs. 1 StPO als dessen Beistand aus eigenem Recht und in eigenem Namen handelt (vgl. BGHSt 12, 367), die Aufgabe, alle zugunsten seines Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geltend zu machen (Göhler, a.a.O., § 60 Rn 2; Meyer-Goßner, a.a.O., Einleitung Rn 83; BGHSt 9, 20). In beiden Verfahren geht es ihm mithin darum, eine dem Mandanten wegen einer tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen ...