Im Streitfall beurteilt sich die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in der Berufungsinstanz des Ausgangsrechtsstreits nach dem RVG i.d.F., die für bis zum 31.7.2013 erteilte Aufträge gilt (vgl. § 60 Abs. 1 RVG).
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV sei nicht angefallen.
In der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren sei es nicht zu einem auf die Erledigung auch des hiesigen Ausgangsrechtsstreits gerichteten Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV gekommen. In jener mündlichen Verhandlung sei vom Gericht angeregt worden, die weiteren Parallelverfahren bis zu einer etwaigen Entscheidung des BGH in dem damals verhandelten Rechtsstreit zum Ruhen zu bringen. Ferner habe der Senat die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO durch den dortigen Kläger angeregt, der daraufhin seine Berufungsanträge entsprechend ergänzt habe. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe sich mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise für die Parallelverfahren einverstanden erklärt, wohingegen der Prozessbevollmächtigte des dortigen Klägers mit diesem Rücksprache halten wollte. Zu einer Aussetzung der Verfahren sei es dann nicht gekommen, weil der Kläger des genannten Parallelverfahrens die zugelassene Revision nicht eingelegt habe. Dieser Austausch zwischen dem Gericht und den Prozessbevollmächtigten über die weitere Verfahrensweise in den Parallelverfahren – darunter dem hiesigen Ausgangsrechtsstreit – erfülle nicht die Voraussetzungen einer auf die Erledigung des hiesigen Ausgangsrechtsstreits gerichteten Besprechung. Eine Einigung dahingehend, dass die eine oder die andere Partei sich bei einer entsprechenden Entscheidung des BGH dieser vollumfänglich unterwerfen würde, sei nicht getroffen worden.
Auch die telefonische Unterredung der Prozessbevollmächtigten der Parteien vom 25.7.2012 erfülle diese Voraussetzungen nicht. Der Inhalt der Unterredung sei zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte behaupte zwar, ihr Prozessbevollmächtigter habe bei dem Telefonat angeregt, die Berufungen in den übrigen Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des am 14.6.2012 in dem Parallelverfahren verkündeten Urteils zurückzunehmen, was der Prozess bevollmächtigte des Klägers noch mit diesem habe besprechen wollen. Der Kläger behaupte hingegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich bei dem Telefonat nur darüber habe informieren wollen, was der Kläger weiter zu tun gedenke. Da beide Prozessbevollmächtigten die Richtigkeit ihrer jeweiligen Darstellung anwaltlich versichert hätten und die Beklagte für das Entstehen des von ihr behaupteten Gebührentatbestands beweispflichtig sei, könne nicht von der Darstellung der Beklagten ausgegangen werden, sondern es sei die Schilderung des Klägers zugrunde zu legen. Dieser zufolge habe sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nur erkundigt, ob der Klägervertreter die übrigen Berufungsverfahren trotz des genannten Rechtskrafteintritts noch durchführen wolle. Ein solches allgemeines Gespräch über die weitere Vorgehensweise oder eine grundsätzliche Bereitschaft zur Berufungsrücknahme reiche nicht aus. Es handele sich um die bloße Einholung einer Information, für welche noch keine Terminsgebühr entstehe.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, aufgrund der Verhandlungen im Gerichtstermin sei im Ausgangsrechtsstreit eine Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3 Hs. 1 Fall 3 VV entstanden.
aa) Die Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV entsteht nach der Vorbem. 3 Abs. 3 Hs. 1 Fall 3 VV unter anderem für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 209). Im Vergleich zu diesen Gebühren ist der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert worden. Mit der Regelung der Terminsgebühr soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Anwalt nach seiner Bestellung in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt. Deshalb soll die Terminsgebühr schon dann verdient sein, wenn der Anwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 209). Für die Entstehung einer Terminsgebühr kann es ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2007 – XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 [= AGS 2007, 292]; Beschl. v. 27.2.2007 – XI ZB 39/0...