Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, den dem Erinnerungsgegner gegen die Erinnerungsführerin zustehenden Vergütungsanspruch festzusetzen, ist rechtmäßig und sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, da dem Erinnerungsgegner (mindestens) der festgesetzte Betrag zusteht.
Rechtsgrundlage des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses ist § 11 Abs. 1 RVG i.V.m. § 11 Abs. 3 S. 1 RVG. Danach setzt die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren angefallene Vergütung des Rechtsanwaltes auf dessen Antrag durch Beschluss fest.
Den zur Vornahme einer Vergütungsfestsetzung notwendige Antrag ist von dem Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 29.8.2012 gestellt worden.
Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsantrages ist die von dem Erinnerungsgegner im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Erinnerungsführerin in dem finanzgerichtlichen Klageverfahren 5 K 1/10 verdiente Vergütung, so dass auch in dieser Hinsicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 RVG erfüllt sind.
1. Soweit die Erinnerungsführerin die Erteilung eines Auftrages und einer Vollmacht bestreitet und der Festsetzung der Vergütung zusätzlich entgegenhält, der Erinnerungsgegner habe gar nicht nachgewiesen, dass er ordnungsgemäß bevollmächtigt und beauftragt worden sei, zielt dieses – ganz offensichtlich abwegige – Vorbringen erkennbar darauf ab, sich den berechtigten Ansprüchen des Erinnerungsgegners zu entziehen.
Mit der Behauptung, dem Rechtsanwalt (Erinnerungsgegner) keinen Auftrag erteilt zu haben, wird der Sache nach ein Einwand erhoben, der nicht im Gebührenrecht seinen Grund hat. Die Erhebung eines solchen nicht im Gebührenrecht begründeten Einwandes hat nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG grundsätzlich zur Folge, dass die Vergütungsfestsetzung abzulehnen und ein bereits ergangener Vergütungsfestsetzungsbeschluss aufzuheben ist. Dies gilt aber nicht, wenn die Einwendung offensichtlich aus der Luft gegriffen ist, weil sich – wie hier – aus den aktenkundigen Schreiben und Unterlagen zweifelsfrei ergibt, dass der Mandant den Rechtsanwalt bevollmächtigt und beauftragt hat (OLG Koblenz, Beschl. v. 9.8.2004 – 14 W 511/04 – JurBüro 2004, 592 [= AGS 2004, 443]; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., Baden-Baden 2012, § 11 RVG Rn 109 m.w.Nachw.).
a) Der Erinnerungsgegner legte dem Gericht bereits mit der Klageschrift vom 17.7.2008 die ihm von der Erinnerungsführerin erteilte Vollmacht bei, die von der Erinnerungsführerin unter dem 15.7.2008 unterschrieben worden ist. Diese Vollmacht wurde erteilt in Sachen "A. ./. Finanzamt Y." und erstreckt sich gem. Nr. 1 des Textes dieser Vollmachtserklärung auf die gesamte Prozessführung (u.a. nach den §§ 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen. Die Beteiligten des Klageverfahrens 5 K 1/10 sind als Klägerin die Erinnerungsführerin und als Beklagter das Finanzamt Y., so dass hiernach keine Zweifel bestehen, dass der Erinnerungsgegner mandatiert wurde.
Selbst wenn man in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass die Vorlage der Prozessvollmacht für sich allein im Rechtssinne nur die Bevollmächtigung dokumentiert, also nicht das ihr zugrunde liegende Auftragsverhältnis "beweist" (so wohl: BayVGH, Beschl. v. 25.7.1990 – 7 N 85 A.3193 – BayVBl. 1991, S. 221 f.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., München 2012, § 11 RVG Rn 161), ist im Streitfall die Besonderheit zu beachten, dass die Prozessvollmacht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Klageschriftsatz und dessen Übersendung an das Gericht erteilt wurde, so dass die Begründung und das Bestehen des Auftragsverhältnisses nicht ernstlich zweifelhaft erscheint.
Die Erinnerungsführerin macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, einen Auftrag nur für die Erarbeitung bzw. Erstellung von zwei Schriftsätzen erteilt zu haben, so dass die vorliegende Prozessvollmacht hiernach an sich nicht ausreichen kann, die Begründung des Auftragsverhältnisses zu belegen. Der Vortrag der Erinnerungsführerin ist jedoch ganz offensichtlich "aus der Luft gegriffen." Dies ist schon daran erkennbar, dass es überflüssig und sinnlos gewesen wäre, dem Erinnerungsgegner eine Prozessvollmacht zu erteilen, wenn dieser lediglich mit der Erstellung eines Schriftsatzes beauftragt worden wäre.
Hinzu kommt, dass der Erinnerungsgegner nach der Klageerhebung für die Erinnerungsführerin auch den weiteren Schriftwechsel mit dem Gericht geführt hat. Dieser Schriftwechsel konnte ersichtlich nicht ohne Mitwirkung der Erinnerungsführerin geführt werden, da etwa mit Schriftsatz vom 21.4.2009 von dem Erinnerungsgegner für die Klägerin deren Kontoauszüge zur Gerichtsakte gereicht wurden. Mit Schriftsatz vom 17.11.2010 legte er sodann – für die Erinnerungsführerin – weitere Angebotsunterlagen der Erinnerungsführerin vor, um das Klagebegehren zu stützen. Für beide Schriftsätze musste der Erinnerungsgegner denknotwendig einen entsprechenden Auftrag erhalten hab...